Mieter müssen Wartungskosten für eine Gas-Therme tragen.
1. Betriebskosten
Soweit im Mietvertrag vereinbart ist, daß der Mieter die Betriebskosten gem. der Betriebskostenverordnung zu tragen hat, kann der Vermieter diese Kosten umlegen. Es handelt sich dabei nicht nur um Verbrauchskosten, sondern auch um turnusmäßig wiederkehrende Aufwendungen, z.B. für die Wartung der Heizungsanlage.
2. Wartungskosten
Der BGH hat mit Urteil vom 7.11.2012 — VIII ZR 119/12 in Abkehrung von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß der Vermieter einem Mieter durch Formularvertrag die jährlichen Wartungskosten für eine Gastherme anteilig auferlegen kann. Das gilt auch dann, wenn eine Obergrenze für den Umlagebetrag nicht vorgesehen ist. Die Wartungskosten fallen unter die Betriebskosten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 a, 4 b BetrKV, weil es sich dabei um turnusmäßig wiederkehrende Kosten handelt. Damit kann der Vermieter diese Kosten gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenVO auf den Mieter umlegen.
3. Wirtschaftlichkeitsgebot
Der Vermieter muß nur das Gebot der Wirtschaftlichkeit wahren. Er muß darauf achten, daß die Wartungskosten möglichst gering sind. Der Mieter ist damit ausreichend vor der Auferlegung von überzogenen Wartungskosten geschützt.