Eigenbedarf nach kurzer Mietdauer

Macht der Ver­mie­ter Eigen­be­darf nach kur­zer Miet­dau­er gel­tend, ist das für den Mie­ter erst ein­mal ernüch­ternd. Wer eine Woh­nung unbe­fris­tet mie­tet, möch­te sich schließ­lich dar­auf ver­las­sen, daß er so schnell nicht wie­der aus­zie­hen muß.  Ein Umzug ist immer mit vie­len Umstän­den ver­bun­den. Das gilt erst recht bei grö­ße­ren Miet­ob­jek­ten. Der BGH hat mit Urteil vom 4.2.2015 — VIII ZR 154/14 klar­ge­stellt, wann dem Ver­mie­ter die Gel­tend­ma­chung von Eigen­be­darf ver­wehrt ist:

1. Bevorstehender Eigenbedarf

Eine Kün­di­gung des Ver­mie­ters wegen Eigen­be­darfs ist rechts­miß­bräuch­lich, wenn er bei Abschluß des Miet­ver­trags bereits ent­schlos­sen war oder zumin­dest erwog, bald selbst wie­der einzuziehen.

2. Keine Bedarfsvorschau erforderlich

Aber auch ein Ver­mie­ter kann nicht mit allen Über­ra­schun­gen rech­nen, die das Leben nun ein­mal mit sich bringt. Eine Bedarfs­vor­schau muß er aber nicht vor­neh­men. Er darf z.B. auf geän­der­te Lebens­plä­ne sei­ner Kin­der ein­ge­hen und Eigen­be­darf für die­se gel­tend machen. So hat der BGH im Fall einer Ver­mie­te­rin ent­schie­den, deren Schwie­ger­toch­ter auf ein­mal schwan­ger gewor­den war. Die jun­ge Fami­lie beschloß dar­auf­hin, nicht wie anfangs geplant weg­zu­zie­hen, son­dern in das ver­mie­te­te Haus ein­zu­zie­hen (Urteil vom 20. März 2013 — VIII ZR 233/12). In so einem Fall muß der Mie­ter wohl oder übel wie­der auf Woh­nungs­su­che gehen.

Wenn der Mie­ter eine Eigen­be­darfs­kün­di­gung ver­mei­den will, kann er mit dem Ver­mie­ter für einen gewis­sen Zeit­raum ent­we­der einen beid­sei­ti­gen oder auch nur für den Ver­mie­ter gel­ten­den Kün­di­gungs­ver­zicht vereinbaren.