Macht der Vermieter Eigenbedarf nach kurzer Mietdauer geltend, ist das für den Mieter erst einmal ernüchternd. Wer eine Wohnung unbefristet mietet, möchte sich schließlich darauf verlassen, daß er so schnell nicht wieder ausziehen muß. Ein Umzug ist immer mit vielen Umständen verbunden. Das gilt erst recht bei größeren Mietobjekten. Der BGH hat mit Urteil vom 4.2.2015 — VIII ZR 154/14 klargestellt, wann dem Vermieter die Geltendmachung von Eigenbedarf verwehrt ist:
1. Bevorstehender Eigenbedarf
Eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs ist rechtsmißbräuchlich, wenn er bei Abschluß des Mietvertrags bereits entschlossen war oder zumindest erwog, bald selbst wieder einzuziehen.
2. Keine Bedarfsvorschau erforderlich
Aber auch ein Vermieter kann nicht mit allen Überraschungen rechnen, die das Leben nun einmal mit sich bringt. Eine Bedarfsvorschau muß er aber nicht vornehmen. Er darf z.B. auf geänderte Lebenspläne seiner Kinder eingehen und Eigenbedarf für diese geltend machen. So hat der BGH im Fall einer Vermieterin entschieden, deren Schwiegertochter auf einmal schwanger geworden war. Die junge Familie beschloß daraufhin, nicht wie anfangs geplant wegzuziehen, sondern in das vermietete Haus einzuziehen (Urteil vom 20. März 2013 — VIII ZR 233/12). In so einem Fall muß der Mieter wohl oder übel wieder auf Wohnungssuche gehen.
Wenn der Mieter eine Eigenbedarfskündigung vermeiden will, kann er mit dem Vermieter für einen gewissen Zeitraum entweder einen beidseitigen oder auch nur für den Vermieter geltenden Kündigungsverzicht vereinbaren.