Die Kosten der Öltankreinigung sind oft nicht unerheblich. Daher sind Vermieter an der Umlage solcher Kosten auf die Mieter interessiert. Aber geht das auch, wenn es sich um Kosten handelt, die nicht jährlich anfallen?
1. Kosten der Öltankreinigung als Betriebskosten
In den meisten Mietverträgen ist gemäß § 556 Abs. 1 BGB festgelegt, daß der Mieter neben der Miete auch die laufenden Betriebskosten tragen muß. Diese ergeben sich aus der Betriebskostenverordnung. Umlagefähig sind nach § 2 Nr. 4 a BetrKV auch die Kosten der Reinigung einer Heizungsanlage. Der Öltank als Teil der Heizungsanlage fällt also auch darunter.
2. Turnusmäßige Reinigung reicht
Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.2009 — VIII ZR 221/08 bestätigt, daß die Kosten der Öltankreinigung auch dann als umlagefähige Betriebskosten anzusehen sind, wenn eine solche Reinigung nicht jedes Jahr erfolgt. Es ist ausreichend, daß die Reinigung in regelmäßigen Abständen von mehreren Jahren durchgeführt wird, um die Einordnung als “laufende Kosten” zu rechtfertigen.