Die Klagebegründungsfrist für Wohnungseigentümer ist ein Stolperstein, den jeder Wohnungseigentümer kennen sollte.
1. Beschlußfassung
Oft kommt es vor, daß ein Miteigentümer an einer Wohnungseigentümerversammlung nicht teilnehmen kann, weil er verhindert ist. Wenn er auch keinen Vertreter hat, der in seinem Namen an der Versammlung teilnehmen kann, weiß er zunächst einmal nicht, welche Beschlüsse gefaßt worden sind. Es bleibt ihm dann nichts anderes übrig, als auf das Protokoll des Verwalters zu warten. Immer wieder werden diese Protokolle erst Wochen nach der Versammlung an die Miteigentümer verschickt. Auf die Klagebegründungsfrist für Wohnungseigentümer hat es aber keine Auswirkung, wann der Miteigentümer dieses Protokoll erhält.
2. Klagebegründungsfrist für Wohnungseigentümer
Wenn ein Wohnungseigentümer gegen einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgehen will, muß er die Klagebegründungsfrist einhalten. Gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 WEG muß er die Klage innerhalb eines Monats nach Beschlußfassung erheben. Innerhalb von zwei Monaten nach Beschlußfassung muß er sie begründen. Diese Frist kann vom Gericht auch nicht verlängert werden. So hat der BGH ein amtsgerichtliches Urteil mit Urteil vom 2.10.2009 — V ZR 235/08 aufgehoben, weil das Amtsgericht die Frist zunächst verlängert, die Klage dann aber wegen Fristversäumung abgewiesen hatte.
Wenn wichtige Beschlüsse anstehen, sollten Wohnungseigentümer möglichst selbst an den Eigentümerversammlungen teilnehmen und nicht darauf warten, bis sie das Versammlungsprotokoll erhalten. Sonst bleibt womöglich nicht mehr viel Zeit für die Begründung einer Klage…