Schneller kündigen möchte jeder Vermieter, wenn die Mietrückstände sich häufen und er wachsende Mietausfälle befürchten muß.
1. Außerordentliche fristlose Kündigung
Allgemein bekannt ist, daß der Vermieter einem Mieter, der mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist, nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB fristlos kündigen kann. Was aber tun, wenn der Mieter darauf achtet, daß er diese magische Grenze nicht überschreitet?
2. Schneller kündigen
Eine Kündigung ist auch schon vorher möglich. Der BGH hat mit Urteil vom 10.10.2012 — VIII ZR 107/12 klargestellt, daß eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist auch schon dann möglich ist, wenn der Mieter mit insgesamt über einer Monatsmiete während mehr als einem Monat im Verzug ist. Dabei ist es unerheblich, in welcher Höhe der einzelne monatliche Rückstand im Verhältnis zu jeweils einer Monatsmiete besteht. Ein Rückstand jedenfalls dann nicht mehr unerheblich und berechtigt zur Kündigung, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete nur geringfügig übersteigt (Urteil des BGH vom 8.12.2021 — VIII ZR 32/20).