Kann ein Vermieter Eigenbedarf für Nichten und Neffen geltend machen? Tatsächlich profitiert von dieser Möglichkeit nicht nur der engste Familienkreis. Eigenbedarf kann auch für Personen geltend gemacht werden, die nicht in gerader Linie mit dem Vermieter verwandt sind.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.1.2010 — VIII ZR 159/09 festgestellt, daß der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung zugunsten seine leiblichen Nichten oder Neffen geltend machen darf. Zu den Familienangehörigen im Sinne von § 573 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB zählen sie deshalb, weil das Gericht bei diesem Grad der Verwandtschaft davon ausgeht, daß noch eine persönliche oder soziale Bindung über das reine Verwandtschaftsverhältnis hinaus besteht.
Als Familienangehörige sind aber ausschließlich diejenigen Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der — wie ein Cousin — hiernach nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört deshalb selbst im Falle einer engen persönlichen Verbundenheit nicht zu dem von den vorbezeichneten Bestimmungen privilegierten Personenkreis (Urteil des BGH vom 10.7.2024 — VIII ZR 276/23).