Sperrfrist vor Eigenbedarfskündigung

Grund­sätz­lich kann ein Ver­mie­ter jeder­zeit Eigen­be­darf an einer ver­mie­te­ten Woh­nung gel­tend machen. In man­chen Fäl­len schützt den Mie­ter aber eine Sperr­frist vor Eigen­be­darfs­kün­di­gung. Käu­fer einer ver­mie­te­ten Immo­bi­lie soll­ten sich dar­über klar sein, wenn sie mit dem Gedan­ken an Eigen­nut­zung nach dem Kauf spielen.

1. Umwandlung in Wohnungseigentum

Erwirbt ein Käu­fer eine Immo­bi­lie mit meh­re­ren ver­mie­te­ten Woh­nun­gen, kann er an den ein­zel­nen Woh­nun­gen Woh­nungs­ei­gen­tum begrün­den. Die Woh­nun­gen sind danach ein­zeln ver­äu­ßer­bar. Gem. § 577 a Abs. 1 BGB kann der neue Eigen­tü­mer dann an einer die­ser Woh­nun­gen Eigen­be­darf anmel­den. Die Mie­ter sind dabei durch eine Sperr­frist vor Eigen­be­darfs­kün­di­gung direkt nach dem Ver­kauf ihrer Woh­nung geschützt.

2. Veräußerung an Personengesellschaften und Erwerbermehrheiten

In § 577 a Abs. 1 a BGB ist gere­gelt, daß die­se Sperr­frist auch dann ein­zu­hal­ten ist, wenn eine ver­mie­te­te Woh­nung an eine Per­so­nen­ge­sell­schaft (z.B. eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts) oder schlicht­weg an meh­re­re Erwer­ber ver­äu­ßert wird. Die­se Rege­lung wur­de zur Unter­bin­dung des sog. Münch­ner Modells ein­ge­führt. Es bestand dar­in, daß Inves­to­ren eine GbR grün­de­ten und sodann jeder Mit­ge­sell­schaf­ter Eigen­be­darf an einer ande­ren Woh­nung im Hau­se anmel­de­te. Auf die­se Wei­se konn­ten Immo­bi­li­en rela­tiv zügig “ent­mie­tet” werden.

Die Kün­di­gungs­sperr­frist ist nach  dem Urteil vom 21.1.2026 — VIII ZR 247/24 auch dann zu beach­ten, wenn eine bereits in Woh­nungs­ei­gen­tum umge­wan­del­te und ver­mie­te­te Woh­nung auf eine GbR über­tra­gen wird, deren Gesell­schaf­ter aus­schließ­lich Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge sind. Die Aus­nah­me des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB für Fami­li­en­ge­sell­schaf­ten greift in die­sem Fall nicht ein. Auch eine Fami­li­en-GbR muß des­halb die Sperr­frist abwar­ten, bevor sie wegen Eigen­be­darfs kün­di­gen kann.

Der BGH hat mit Urteil vom 21.3.2018 — VIII ZR 104/17 dazu klar­ge­stellt, daß die Begrün­dung von Woh­nungs­ei­gen­tum trotz des Ver­wei­ses auf § 577 a Abs. 1 BGB kei­ne Vor­aus­set­zung für die Aus­lö­sung der Sperr­frist ist. Nicht ein­mal die Absicht dazu ist erfor­der­lich. Allein der Erwerb durch  eine Per­so­nen­ge­sell­schaft oder meh­re­re Per­so­nen reicht also aus, um den Lauf der Sperr­frist auszulösen.

Der BGH hat mit Urteil vom 6.8.2025 — VIII ZR 161/24 jedoch prä­zi­siert, dass nicht jede Art von Gesell­schaft unter den Begriff der „Per­so­nen­ge­sell­schaft“ im Sin­ne des § 577a Abs. 1a BGB fällt, die die Kün­di­gungs­sperr­frist aus­löst. Ins­be­son­de­re eine GmbH & Co. KG zählt nach die­ser Recht­spre­chung nicht zu den Gesell­schaf­ten, die bereits mit dem Erwerb eines unge­teil­ten Haus­grund­stücks die Sperr­frist nach § 577a Abs. 1a BGB in Gang set­zen. Der Gesetz­ge­ber woll­te mit die­ser Vor­schrift vor allem bestimm­te Umge­hungs­mo­del­le ver­hin­dern, bei denen ein erhöh­tes Ver­drän­gungs­ri­si­ko durch eine Per­so­nen­mehr­heit oder Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts besteht.

Für den Beginn der Kün­di­gungs­sperr­frist ist daher ent­schei­dend, wann die ers­te Ver­äu­ße­rung der zuvor in Woh­nungs­ei­gen­tum umge­wan­del­ten Miet­woh­nung an einen Erwer­ber erfolgt, der Eigen­be­darf gel­tend machen kann. Der Erwerb eines gesam­ten, noch nicht in Woh­nungs­ei­gen­tum auf­ge­teil­ten Hau­ses durch eine GmbH & Co. KG löst die Sperr­frist nach § 577a Abs. 1a BGB somit nicht aus. Die Sperr­frist beginnt in sol­chen Fäl­len erst mit dem spä­te­ren Ver­kauf der ein­zel­nen, bereits umge­wan­del­ten Eigentumswohnung.

3. Länge der Sperrfrist

Die­se Sperr­frist beträgt kür­zes­tens drei Jah­re ab Erwerb der Woh­nung. In Bay­ern ist die­se Frist durch die Mie­ter­schutz­ver­ord­nung gem. § 577 a Abs. 2 BGB in vie­len Städ­ten und Gemein­den wie Mün­chen oder Mur­nau auf 10 Jah­re verlängert.