Eine Parkettversiegelung ist nicht Mietersache, auch wenn sie nach längerer Mietdauer oft erforderlich ist. Das gilt jedenfalls für Fälle, in denen die Versiegelung notwendig ist, weil die Schutzschicht durch reguläres Laufen in den Mieträumen einfach abgenutzt ist.
1. Instandhaltung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.1.2010 — VIII ZR 48/09 bestätigt, daß die Neuversiegelung des Parkettbodens nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört. Es handelt sich dabei um Instandhaltungsarbeiten, die regelmäßig dem Vermieter obliegen.
Verpflichtet der Mietvertrag dennoch zu derartigen Arbeiten, kann das dazu führen, daß sämtliche Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen im Vertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam sind. Vermieter sollten daher entsprechende Rücklagen machen und werden die Miete bei hochwertiger Ausstattung der Mieträume ohnehin entsprechend gestalten.
2. Parkettversiegelung ist keine Schönheitsreparatur
Zu den Schönheitsreparaturen an Böden gehören in Anlehnung an § 28 Abs. 4 S. 3 II. BV nur das “Streichen der Fußböden”. Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Formulierung aus einer Zeit stammt, in der gestrichene Fußböden üblich waren. Heutzutage ist meist Teppich, Laminat oder Parkett verlegt. Das Versiegeln solcher Flächen ist nicht mit dem “Streichen von Fußböden” gleichzusetzen. Es genügt, wenn der Mieter die üblichen Reinigungsmittel verwendet.
Die Behebung von Schäden im Parkett, z.B. durch Pfennigabsätze, kann der Vermieter im Wege des Schadenersatzes geltend machen. Reguläre Abnutzungsspuren, also auch das Ablaufen der Versiegelung sind mit der Miete abgegolten. Es handelt sich dabei um Spuren, die beim Wohnen normalerweise entstehen. Darum gilt: Parkettversiegelung ist nicht Mietersache.