Lawinengefahr herrscht nicht nur in den Bergen — auch Dachlawinen können großen Schaden anrichten. Eine dicke Schneeschicht auf dem Dach sieht zwar malerisch aus, kann aber schnell gefährlich werden, wenn Tauwetter einsetzt. Der Schnee schmilzt, wird naß und schwer, beginnt zu rutschen… was tun?
1. Schneefanggitter
Wie hoch das Gefahrenpotential tatsächlich ist, richtet sich danach, wie groß die Dachneigung ist und ob das Haus in einer schneereichen Gegend liegt. Die Vorschriften dazu, ab welcher Dachneigung ein Schneefanggitter Vorschrift ist, sind in jedem Bundesland, ja sogar in jeder Gemeinde verschieden. So muß in Garmisch-Partenkirchen gem. § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter jedes Haus zur Straße hin mit Schneefanggittern abgesichert werden, wenn es nicht mindestens drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt steht. In München gibt es keine entsprechende Verordnung. Doch auch dort sollten ab einer Dachneigung von 45 ° Schneefanggitter montiert werden.
Die ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts München geht dahin, daß ein Schneefanggitter jedenfalls eine ausreichende Sicherungsmaßnahme darstellt, um den Hauseigentümer vor Schadenersatzansprüchen zu schützen. Gehen trotzdem Dachlawinen ab, haftet der Hauseigentümer nicht. Bei entsprechender Wetterlage ist immer mit solch einer Gefahr rechnen. Wer dann sein Fahrzeug trotzdem im Bereich eines schneebeladenen Daches parkt, trägt auch das Risiko für Schäden. So lautete jedenfalls das Urteil vom 16.6.2011 — 275 C 7022/11 zu einem Fall, bei dem trotz Schneefanggitter eine Dachlawine von einem Dach mit 25° Neigung abging und ein Fahrzeug beschädigte.
Auch mit Urteil vom 11.3.2014 — 274 C 32118/13 entschied das Amtsgericht München gleichermaßen, obwohl die Dachneigung mit 60° sehr steil war. So ging ein Kläger leer aus, dessen Fahrzeug durch eine Dachlawine in der Maxvorstadt schwer beschädigt wurde.
2. Sperrstangen und Warnschilder
Häufig werden Fußgänger bei Tauwetter durch Sperrstangen mit Warnschildern, die ans Gebäude gelehnt werden, auf die Möglichkeit einer Dachlawine hingewiesen. Derartige Maßnahmen befreien die Hauseigentümer allerdings nicht von der Haftung. Eine Verpflichtung zu solchen Vorsichtsmaßnahmen besteht nach Ansicht des Amtsgerichts München für die Hauseigentümer daher nicht. Vor allem Ortsansässige sollten mit dieser Gefahr ausreichend vertraut sein.
3. Verkehrssicherungspflicht
In den meisten Mietverträgen wird die Verkehrssicherungspflicht für das Mietobjekt auf die Mieter übertragen. Damit ist der Mieter nicht nur dafür zuständig, gegebenenfalls die Wege auf und um das Grundstück zu räumen und zu streuen. Er muß dann auch dafür sorgen, daß weder Dachlawinen noch vom Dach herabhängende Eiszapfen Schaden anrichten können. Vorsichtshalber sind Eiszapfen und Schneeüberhänge zu entfernen.