Jeden Winter wird die Räum- und Streupflicht für Haus- und Wohnungseigentümer, aber auch für Mieter ein Thema. Rutschige Schneeflächen und Glatteis bergen vor allem für ältere Menschen erhebliche Verletzungsgefahren.
1. Räum- und Streupflicht
Wer in München im Vollanschlußgebiet innerhalb des mittleren Rings wohnt, dem nimmt der städtische Winterdienst das Räumen und Streuen der Gehwege vor dem Haus ab. Die Räum- und Streupflichten für die Eigentümer enden dann an der Grundstücksgrenze (s. Urteil des BGH vom 21.2.2018 — VIII ZR 255/16).
Für alle anderen gilt die Straßenreinigungs- und sicherungsverordnung der Landeshauptstadt München. Danach sind der Gehweg vor dem Haus, unabhängig davon aber auch die Zuwege zum Hauseingang oder zu Müllcontainern im Innenhof bei Schnee, Schneeglätte oder Eisbildung in sicherem Zustand zu erhalten. Dazu sind
- an Werktagen inkl. Samstagen spätestens bis 7.00 Uhr
- an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8.00 Uhr
- bis 20.00 Uhr und erforderlichenfalls auch mehrfach tagsüber
die Gehwege von Schnee zu räumen und bei Winterglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu bestreuen bzw. das Eis zu beseitigen; die Anwendung von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen untersagt.
2. Haftung
Die Räum- und Streupflicht trifft zunächst einmal die Haus- oder Wohnungseigentümer selbst. Größere Eigentümergemeinschaften beauftragen häufig einen externen Winterdienst. Vermieter übertragen die Räum- und Streupflicht für die vermietete Wohnung normalerweise im Rahmen der Hausordnung auf die Mieter. Manche Hausbewohner teilen sich diese Pflichten und kümmern sich gemeinsam im Rahmen eines Winterdienst-Plans darum.
Wenn jemand wegen Schnee- oder Eisglätte zu Sturz kommt, haftet derjenige, den die Räum- und Streupflicht zu diesem Zeitpunkt traf. Der Geschädigte kann Schadenersatz- und Schmerzensgeld verlangen. Dann hilft nur eine private Haftpflichtversicherung.
Der BGH hat mit Urteil vom 6.8.2025 — VIII ZR 250/23 entschieden, daß ein Vermieter gegenüber seinem Mieter auch dann für Schäden infolge einer Verletzung der Räum- und Streupflicht haften kann, wenn die WEG den Winterdienst fremdbeauftragt hat. Die Pflicht des Vermieters, den Zugang zur Mietwohnung in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, besteht unabhängig davon fort.
Im entschiedenen Fall war eine Mieterin auf einem vereisten Weg zwischen Hauseingang und öffentlichem Straßenraum gestürzt und hatte sich erhebliche Verletzungen zugezogen. Der Winterdienst war zwar von der WEG auf ein Unternehmen übertragen worden. Dennoch stellte der BGH klar, daß der Vermieter trotzdem nach § 278 BGB für dessen Verschulden wie für eigenes Handeln haftet.
Der Vermieter bleibt daher auch dann Ansprechpartner für Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Mieters, wenn die Räum- und Streupflicht tatsächlich von einem Hausmeisterdienst oder einem sonstigen Winterdienstunternehmen ausgeführt werden sollte.
