Räum- und Streupflicht

Jeden Win­ter wird die Räum- und Streu­pflicht für Haus- und Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, aber auch für Mie­ter ein The­ma. Rut­schi­ge Schnee­flä­chen und Glatt­eis ber­gen vor allem für älte­re Men­schen erheb­li­che Verletzungsgefahren.

1. Räum- und Streupflicht

Wer in Mün­chen im Voll­an­schluß­ge­biet inner­halb des mitt­le­ren Rings wohnt, dem nimmt der städ­ti­sche Win­ter­dienst das Räu­men und Streu­en der Geh­we­ge vor dem Haus ab. Die Räum- und Streu­pflich­ten für die Eigen­tü­mer enden dann an der Grund­stücks­gren­ze (s. Urteil des BGH vom 21.2.2018 — VIII ZR 255/16).

Für alle ande­ren gilt die Stra­ßen­rei­ni­gungs- und siche­rungs­ver­ord­nung der Lan­des­haupt­stadt Mün­chen. Danach sind der Geh­weg vor dem Haus, unab­hän­gig davon aber auch die Zuwe­ge zum Haus­ein­gang oder zu Müll­con­tai­nern im Innen­hof bei Schnee, Schnee­glät­te oder Eis­bil­dung in siche­rem Zustand zu erhal­ten. Dazu sind

  • an Werk­ta­gen inkl. Sams­ta­gen spä­tes­tens bis 7.00 Uhr
  • an Sonn- und gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen spä­tes­tens bis 8.00 Uhr
  • bis 20.00 Uhr und erfor­der­li­chen­falls auch mehr­fach tagsüber

die Geh­we­ge von Schnee zu räu­men und bei Win­ter­glät­te mit Sand oder ande­ren geeig­ne­ten Mit­teln zu bestreu­en bzw. das Eis zu besei­ti­gen; die Anwen­dung von Streu­salz ist aus Umwelt­schutz­grün­den untersagt.

2. Haftung

Die Räum- und Streu­pflicht trifft zunächst ein­mal die Haus- oder Woh­nungs­ei­gen­tü­mer selbst. Grö­ße­re Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten beauf­tra­gen häu­fig einen exter­nen Win­ter­dienst. Ver­mie­ter über­tra­gen die Räum- und Streu­pflicht für die ver­mie­te­te Woh­nung nor­ma­ler­wei­se im Rah­men der Haus­ord­nung auf die Mie­ter. Man­che Haus­be­woh­ner tei­len sich die­se Pflich­ten und küm­mern sich gemein­sam im Rah­men eines Win­ter­dienst-Plans darum.

Wenn jemand wegen Schnee- oder Eis­glät­te zu Sturz kommt, haf­tet der­je­ni­ge, den die Räum- und Streu­pflicht zu die­sem Zeit­punkt traf. Der Geschä­dig­te kann Scha­den­er­satz- und Schmer­zens­geld ver­lan­gen. Dann hilft nur eine pri­va­te Haftpflichtversicherung.

Der BGH hat mit Urteil vom 6.8.2025 — VIII ZR 250/23 ent­schie­den, daß ein Ver­mie­ter gegen­über sei­nem Mie­ter auch dann für Schä­den infol­ge einer Ver­let­zung der Räum- und Streu­pflicht haf­ten kann, wenn die WEG den Win­ter­dienst fremd­be­auf­tragt hat. Die Pflicht des Ver­mie­ters, den Zugang zur Miet­woh­nung in einem ver­kehrs­si­che­ren Zustand zu erhal­ten, besteht unab­hän­gig davon fort.

Im ent­schie­de­nen Fall war eine Mie­te­rin auf einem ver­eis­ten Weg zwi­schen Haus­ein­gang und öffent­li­chem Stra­ßen­raum gestürzt und hat­te sich erheb­li­che Ver­let­zun­gen zuge­zo­gen. Der Win­ter­dienst war zwar von der WEG auf ein Unter­neh­men über­tra­gen wor­den. Den­noch stell­te der BGH klar, daß der Ver­mie­ter trotz­dem nach § 278 BGB für des­sen Ver­schul­den wie für eige­nes Han­deln haftet.

Der Ver­mie­ter bleibt daher auch dann Ansprech­part­ner für Scha­den­er­satz- und Schmer­zens­geld­an­sprü­che des Mie­ters, wenn die Räum- und Streu­pflicht tat­säch­lich von einem Haus­meis­ter­dienst oder einem sons­ti­gen Win­ter­dienst­un­ter­neh­men aus­ge­führt wer­den sollte.