Schlüsselverlust und Schadenersatz

Ein Schlüs­sel­ver­lust ist eine ärger­li­che Sache — nicht nur für den Mie­ter. Immer wie­der kommt es vor, daß ein Mie­ter den Schlüs­sel zu einer Schließ­an­la­ge für Haus- und Woh­nungs­tür verliert.

1. Schlüsselverlust

Was aber hat so ein Schlüs­sel­ver­lust für Fol­gen? Wenn der Schlüs­sel dem Miet­ob­jekt oder jeden­falls dem Haus von einem Fin­der zuge­ord­net wer­den kann, muß mit einem Ein­bruch gerech­net wer­den. Auch der Ver­si­che­rungs­schutz wäre in Gefahr. Wenn der Schlüs­sel also in unmit­tel­ba­rer Nähe des Anwe­sens ver­lo­ren gegan­gen ist oder sogar der Name und Adres­se des Bewoh­ners am Schlüs­sel­bund hän­gen soll­ten, besteht Hand­lungs­be­darf. Es müs­sen wohl oder übel Haus- und Woh­nungs­schlüs­sel aus­ge­tauscht wer­den. Wenn es sich um eine Schließ­an­la­ge han­delt, kann das sehr teu­er werden.

2. Schadenersatz

Über die Kos­ten für einen neu­en Schlüs­sel hin­aus kann Scha­den­er­satz für den Aus­tausch der gesam­ten Schließ­an­la­ge aber nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen gefor­dert wer­den. Der BGH ent­schied mit Urteil vom 5.3.2014 — VIII ZR 205/13, daß das dann der Fall ist, wenn

  • eine miß­bräuch­li­che Ver­wen­dung des ver­lo­re­nen Schlüs­sels zu befürch­ten ist (z.B. durch ehe­ma­li­ge Mitbewohner)
  • die Schließ­an­la­ge auch tat­säch­lich aus­ge­tauscht wor­den ist.

3. Ersatzschlüssel

Hat der Mie­ter den Schlüs­sel aber so ver­lo­ren, daß man nicht damit rech­nen muß, daß ein Fin­der den Schlüs­sel der rich­ti­gen Adres­se zuord­nen kann, besteht auch kei­ne Miß­brauchs­ge­fahr. Der Ver­mie­ter kann dann nur die Kos­ten für den Ersatz des ver­lo­re­nen Schlüs­sels selbst gel­tend machen.