In einer Wohnungseigentümergemeinschaft regelt die Hausordnung das Zusammenleben und die Nutzung des Wohnungseigentums. Daran sind sowohl die Wohnungseigentümer selbst als auch deren Mieter gebunden.
In einer Hausordnung kann nach dem Urteil des Landgerichts München I vom 23.11.2017 — 36 S 3100/17 auch geregelt werden, daß eine Wohnung kein Fahrradabstellplatz ist.
Fahrräder können Wohnungseigentümer und Mieter normalerweise in einem Fahrradkeller, einem Fahrradabstellplatz in einem Innenhof oder in ihrem Kellerabteil abstellen. Derartige Abstellmöglichkeiten erscheinen aber nicht immer sicher genug. Gerade teure Mountainbikes, E‑Bikes oder Rennräder im Wert eines Kleinwagens sind im Freien einem nicht unerheblichen Diebstahlrisiko ausgesetzt. Fahrradversicherungen leisten im Regelfall ohnehin nur dann, wenn das Fahrrad aus einer abgeschlossenen Räumlichkeit entwendet worden ist.
Steht dem Wohnungseigentümer oder Mieter kein Kellerabteil zur Verfügung, darf er sein Fahrrad trotzdem nicht im Hausflur oder in seiner Wohnung abstellen, wenn die Hausordnung dies untersagt:
- Kinderwägen, Fahrradanhänger für Kinder, Rollstühle oder Rollatoren dürfen jedenfalls im Treppenhaus abgestellt werden, wenn eine zumutbare anderweitige Abstellmöglichkeit nicht vorhanden ist und die Rettungswege nicht übermäßig eingeschränkt werden. Diese Hilfsmittel sind notwendig, damit die Bewohner überhaupt in ihre Wohnung kommen.
- Fahrräder hingegen stellen nach Ansicht des Landgerichts München I kein wesentliches Element der Wohnungsnutzung dar, sondern es handelt sich um ein Transportmittel.