Sturmschäden durch Astbruch ereignen sich immer wieder, wenn Orkantiefs übers Land ziehen. Es kommt nicht nur zu Überschwemmungen, sondern häufig auch zu Schäden durch Bäume. Äste brechen ab und fallen auf fahrende Autos oder Stromleitungen. Manchmal werden sogar ganze Bäume entwurzelt und blockieren Straßen und Bahngleise. Der Schaden kann erheblich sein.
1. Haftung bei Sturmschäden durch Astbruch
Grundstückseigentümer müssen sich daher mit der Frage auseinandersetzen, wie sie sich vor Haftungsrisiken schützen können. Grundsätzlich trifft die Haftung denjenigen, der einen Schaden verschuldet hat. Das Verschulden kann auch darin liegen, daß man erforderliche Maßnahmen unterlassen hat. Es heißt also, aktiv zu werden.
Die Rechtsprechung hat sich vielfach mit der Frage befaßt, welche Maßnahmen ein Grundstückseigentümer zum Schutz vor Sturmschäden durch Astbruch ergreifen sollte.
Einfache Maßnahmen können das Haftungsrisiko reduzieren:
- Besichtigen Sie Ihre Bäume zweimal im Jahr im Abstand von sechs Monaten — einmal im Sommer im belaubten und einmal im Winter im unbelaubten Zustand, s. a. das Urteil des BGH vom 4.3.2004 — ZR III 225/03.
- Eine weitere Besichtigung ist nach starken Stürmen angezeigt, um sicherzugehen, daß dabei kein Ast angebrochen wurde.
- Fotografieren Sie sie, damit Sie den Zustand am Prüfungstag im Ernstfall beweisen können.
- Warnhinweise im Sommer wären trockene Äste und vergilbtes Laub.
- Warnhinweise wären weiter angebrochene oder abgebrochene im Baum hängende Äste und Zweige, starker Pilzbefall, Höhlungen oder alte Abbruchstellen. Auch wenn das Laub über die Rinde noch gut versorgt werden kann, kann sich über eine alte Bruchstelle im Inneren eines Baumes Fäulnis bilden.
Wenn derartige Warnhinweise auftreten, sollte unbedingt ein Baumsachverständiger zu Rate gezogen werden. Dieser kann die Standfestigkeit eines Baumes prüfen und größere schadhafte Teile sachgerecht entfernen, ohne daß der Baum weiteren Schaden nimmt.
2. Versicherungsschutz
Sollte trotz derartiger Vorsichtsmaßnahmen trotzdem ein Baum umfallen oder Teile davon abbrechen, wird man dem Eigentümer nicht den Vorwurf machen können, er habe sich fahrlässig verhalten. Sicherheitshalber sollten derartige Schäden über eine Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.
3. Kostentragung durch Mieter
Die Stabilisierung eines windbruchgefährdeten Baumes oder das Fällen von kranken, morschen oder toten Bäumen können erhebliche Kosten verursachen. Ist der Garten vermietet, fallen derartige Kosten der Gartenpflege nach § 2 Nr. 10 BetrKV allerdings dem Mieter zur Last. Der Vermieter kann derartige Kosten, auch wenn sie selten vorkommen, nach einem Urteil des BGH vom 10.11.2021 — VIII ZR 107/20 im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen.