Sturmschäden durch Astbruch

Sturm­schä­den durch Ast­bruch ereig­nen sich immer wie­der, wenn Orkan­tiefs übers Land zie­hen. Es kommt nicht nur zu Über­schwem­mun­gen, son­dern häu­fig auch zu Schä­den durch Bäu­me. Äste bre­chen ab und fal­len auf fah­ren­de Autos oder Strom­lei­tun­gen. Manch­mal wer­den sogar gan­ze Bäu­me ent­wur­zelt und blo­ckie­ren Stra­ßen und Bahn­glei­se. Der Scha­den kann erheb­lich sein.

1. Haftung bei Sturmschäden durch Astbruch

Grund­stücks­ei­gen­tü­mer müs­sen sich daher mit der Fra­ge aus­ein­an­der­set­zen, wie sie sich vor Haf­tungs­ri­si­ken schüt­zen kön­nen. Grund­sätz­lich trifft die Haf­tung den­je­ni­gen, der einen Scha­den ver­schul­det hat. Das Ver­schul­den kann auch dar­in lie­gen, daß man erfor­der­li­che Maß­nah­men unter­las­sen hat. Es heißt also, aktiv zu werden.

Die Recht­spre­chung hat sich viel­fach mit der Fra­ge befaßt, wel­che Maß­nah­men ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer zum Schutz vor Sturm­schä­den durch Ast­bruch ergrei­fen sollte.

Ein­fa­che Maß­nah­men kön­nen das Haf­tungs­ri­si­ko reduzieren:

  1. Besich­ti­gen Sie Ihre Bäu­me zwei­mal im Jahr im Abstand von sechs Mona­ten — ein­mal im Som­mer im belaub­ten und ein­mal im Win­ter im unbe­laub­ten Zustand, s. a. das Urteil des BGH vom 4.3.2004 — ZR III 225/03.
  2. Eine wei­te­re Besich­ti­gung ist nach star­ken Stür­men ange­zeigt, um sicher­zu­ge­hen, daß dabei kein Ast ange­bro­chen wurde.
  3. Foto­gra­fie­ren Sie sie, damit Sie den Zustand am Prü­fungs­tag im Ernst­fall bewei­sen können.
  4. Warn­hin­wei­se im Som­mer wären tro­cke­ne Äste und ver­gilb­tes Laub.
  5. Warn­hin­wei­se wären wei­ter ange­bro­che­ne oder abge­bro­che­ne im Baum hän­gen­de Äste und Zwei­ge, star­ker Pilz­be­fall, Höh­lun­gen oder alte Abbruch­stel­len. Auch wenn das Laub über die Rin­de noch gut ver­sorgt wer­den kann, kann sich über eine alte Bruch­stel­le im Inne­ren eines Bau­mes Fäul­nis bilden.

Wenn der­ar­ti­ge Warn­hin­wei­se auf­tre­ten, soll­te unbe­dingt ein Baum­sach­ver­stän­di­ger zu Rate gezo­gen wer­den. Die­ser kann die Stand­fes­tig­keit eines Bau­mes prü­fen und grö­ße­re schad­haf­te Tei­le sach­ge­recht ent­fer­nen, ohne daß der Baum wei­te­ren Scha­den nimmt.

2. Versicherungsschutz

Soll­te trotz der­ar­ti­ger Vor­sichts­maß­nah­men trotz­dem ein Baum umfal­len oder Tei­le davon abbre­chen, wird man dem Eigen­tü­mer nicht den Vor­wurf machen kön­nen, er habe sich fahr­läs­sig ver­hal­ten. Sicher­heits­hal­ber soll­ten der­ar­ti­ge Schä­den über eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­deckt werden.

3. Kostentragung durch Mieter

Die Sta­bi­li­sie­rung eines wind­bruch­ge­fähr­de­ten Bau­mes oder das Fäl­len von kran­ken, mor­schen oder toten Bäu­men kön­nen erheb­li­che Kos­ten ver­ur­sa­chen. Ist der Gar­ten ver­mie­tet, fal­len der­ar­ti­ge Kos­ten der Gar­ten­pfle­ge nach § 2 Nr. 10 BetrKV aller­dings dem Mie­ter zur Last. Der Ver­mie­ter kann der­ar­ti­ge Kos­ten, auch wenn sie sel­ten vor­kom­men, nach einem Urteil des BGH vom 10.11.2021 — VIII ZR 107/20 im Rah­men der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung auf den Mie­ter umlegen.