Abmahnung wegen Filesharing des Mieters

Haben Sie eine Abmah­nung wegen File­sha­ring des Mie­ters erhal­ten? Dann hat Ihr Mie­ter even­tu­ell ille­ga­les File­sha­ring über Ihr WLAN betrie­ben. Für sol­che Fäl­le läßt sich vor­sor­gen, damit der Ver­mie­ter nicht zah­len muß.

1. Gemeinsames WLAN

Man­che Ver­mie­ter bie­ten ihren Mie­tern an, ihr WLAN mit­zu­be­nut­zen, wenn sich die Miet­woh­nung im sel­ben Hau­se befin­det. Der Ver­mie­ter hat dann aller­dings kei­ne Kon­trol­le mehr dar­über, ob der Mie­ter sich an File­sha­ring-Bör­sen betei­ligt. So kann es sein, daß er als Anschluß­in­ha­ber abge­mahnt wird, obwohl nicht er, son­dern der Mie­ter Fil­me oder Musik ille­gal aus dem Netz her­un­ter­ge­la­den hat.

2. Schutz vor Haftung

Das Amts­ge­richt Mün­chen hat mit Urteil vom 15.2.2012 — 142 C 10921/11 aller­dings ent­schie­den, daß der Ver­mie­ter die Ver­ant­wor­tung für ille­ga­les File­sha­ring ganz ein­fach auf den Mie­ter abwäl­zen kann. Bei Miet­ver­trags­ab­schluß soll­te sich der Mie­ter dazu ver­pflich­ten, das WLAN des Ver­mie­ters weder zum Abruf noch zur Ver­brei­tung von sit­ten- oder rechts­wid­ri­gen Inhal­ten zu nut­zen und urhe­ber­recht­lich geschütz­te Güter nicht wider­recht­lich zu ver­viel­fäl­ti­gen, zu ver­brei­ten oder zugäng­lich zu machen. Wei­ter soll­te der Mie­ter den Ver­mie­ter von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen Drit­ter frei­stel­len, die damit zusammenhängen.

Ist auf die­se Wei­se vor­ge­sorgt, muß der Ver­mie­ter eine Abmah­nung wegen File­sha­ring des Mie­ters nicht mehr fürchten.