In Kleingartenanlagen befindet sich üblicherweise auf jeder Parzelle eine Laube. Zulässig sind Lauben gem. § 3 Abs. 2 BKleingG mit einer Grundfläche von bis zu 24 m² inklusive Freisitz. Sie dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. In vielen älteren Kleingartenanlagen haben die Kleingärtner jedoch im Laufe der Zeit ihre Lauben derart ausgebaut, daß die gesetzlichen Grenzen überschritten sind. Bestandsschutz für Lauben gibt es allerdings nur in begrenztem Maße.
1. Bestandsschutz für übergroße Lauben
Das Bundeskleingartengesetz ist gem. § 22 BKleingG am 1.4.1983 in Kraft getreten. Lauben, die an diesem Tage die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgeschriebene Größe von 24 m² inklusive Freisitz überschritten, genießen gem. § 18 Abs. 1 BKleingG insofern Bestandsschutz. Der Verpächter kann den Rückbau nicht mehr verlangen.
2. Bestandsschutz für Wohnlauben
Wenn ein Verpächter einem Kleingärtner vor dem 1.4.1983 die Befugnis erteilt hatte, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, genießt er für diese Nutzung gem. § 18 Abs. 2 BKleingG auch weiterhin Bestandsschutz. Für diese Befugnis kann allerdings ein angemessenes sog. Wohnlaubenentgelt verlangt werden.
3. Verlust des Bestandsschutzes für Wohnlauben
Der Bestandsschutz für Wohnlauben ist nicht übertragbar. Der BGH hat mit Urteil vom 22.4.2004 — III ZR 163/03 klargestellt, daß das bestandsgeschützte Recht zur Nutzung einer Laube zu Wohnzwecken nicht an die Laube gebunden ist. Bestandsschutz steht nur dem Nutzer zu, der aus dem am 1.4.1983 bestehenden Pachtvertrag zur Wohnnutzung berechtigt war. Wenn ein Kleingärtner einen Pachtvertrag über eine Parzelle mit einer ursprünglich bestandsgeschützten Wohnlaube erst nach dem 1.4.1983 abgeschlossen hat, besteht kein Bestandsschutz mehr.