Bestandsschutz für Lauben

In Klein­gar­ten­an­la­gen befin­det sich übli­cher­wei­se auf jeder Par­zel­le eine Lau­be. Zuläs­sig sind Lau­ben gem. § 3 Abs. 2 BKleingG mit einer Grund­flä­che von bis zu 24 m² inklu­si­ve Frei­sitz. Sie dür­fen nach ihrer Beschaf­fen­heit, ins­be­son­de­re nach ihrer Aus­stat­tung und Ein­rich­tung, nicht zum dau­ern­den Woh­nen geeig­net sein. In vie­len älte­ren Klein­gar­ten­an­la­gen haben die Klein­gärt­ner jedoch im Lau­fe der Zeit ihre Lau­ben der­art aus­ge­baut, daß die gesetz­li­chen Gren­zen über­schrit­ten sind. Bestands­schutz für Lau­ben gibt es aller­dings nur in begrenz­tem Maße.

1. Bestandsschutz für übergroße Lauben

Das Bun­des­klein­gar­ten­ge­setz ist gem. § 22 BKleingG am 1.4.1983 in Kraft getre­ten.  Lau­ben, die an die­sem Tage die in § 3 Abs. 2 BKleingG vor­ge­schrie­be­ne Grö­ße von 24 m² inklu­si­ve Frei­sitz über­schrit­ten, genie­ßen gem. § 18 Abs. 1 BKleingG inso­fern Bestands­schutz. Der Ver­päch­ter kann den Rück­bau nicht mehr verlangen.

2. Bestandsschutz für Wohnlauben

Wenn ein Ver­päch­ter einem Klein­gärt­ner vor dem 1.4.1983 die Befug­nis erteilt hat­te, sei­ne Lau­be zu Wohn­zwe­cken zu nut­zen, genießt er für die­se Nut­zung gem. § 18 Abs. 2 BKleingG auch wei­ter­hin Bestands­schutz. Für die­se Befug­nis kann aller­dings ein ange­mes­se­nes sog. Wohn­lau­ben­ent­gelt ver­langt werden.

3. Verlust des Bestandsschutzes für Wohnlauben

Der Bestands­schutz für Wohn­lau­ben ist nicht über­trag­bar. Der BGH hat mit Urteil vom 22.4.2004 — III ZR 163/03 klar­ge­stellt, daß das bestands­ge­schütz­te Recht zur Nut­zung einer Lau­be zu Wohn­zwe­cken nicht an die Lau­be gebun­den ist. Bestands­schutz steht nur dem Nut­zer zu, der aus dem am 1.4.1983 bestehen­den Pacht­ver­trag zur Wohn­nut­zung berech­tigt war. Wenn ein Klein­gärt­ner einen Pacht­ver­trag über eine Par­zel­le mit einer ursprüng­lich bestands­ge­schütz­ten Wohn­lau­be erst nach dem 1.4.1983 abge­schlos­sen hat, besteht kein Bestands­schutz mehr.