Das Wohnlaubenentgelt

Nach dem Bun­des­klein­gar­ten­ge­setz gel­ten für Klein­gärt­ner stren­ge Bestim­mun­gen für die Gestal­tung ihrer Lau­ben. Gem. § 3 Abs. 2 BKleingG ist eine Lau­be in ein­fa­cher Aus­füh­rung mit höchs­tens 24 m² Grund­flä­che ein­schließ­lich über­dach­tem Frei­sitz zuläs­sig. Dar­über­hin­aus darf eine Lau­be nach ihrer Beschaf­fen­heit, ins­be­son­de­re nach ihrer Aus­stat­tung und Ein­rich­tung, nicht zum dau­ern­den Woh­nen geeig­net sein. Das Wohn­lau­ben­ent­gelt wird unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen geschul­det, wenn sich ein Klein­gärt­ner nicht an die­se Maß­ga­ben hält.

1. Nutzungsbefugnis

Wenn ein Ver­päch­ter einem Klein­gärt­ner vor dem 1.4.1983 die Befug­nis erteilt hat­te, sei­ne Lau­be zu Wohn­zwe­cken zu nut­zen, genießt er für die­se Nut­zung gem. § 18 Abs. 2 BKleingG auch wei­ter­hin Bestands­schutz. Für die­se Befug­nis kann aller­dings  das Wohn­lau­ben­ent­gelt ver­langt werden.

2. Unbefugte Nutzung

Vie­le Lau­ben wur­den aller­dings im Lau­fe der Jah­re immer wei­ter aus­ge­baut, ohne daß der Klein­gärt­ner beim Ver­päch­ter je um eine Befug­nis zur Wohn­nut­zung ange­fragt hat.

Bestands­schutz bezüg­lich der Nut­zung steht dar­über­hin­aus nur dem Klein­gärt­ner per­sön­lich zu, der aus dem am 1.4.1983 bestehen­den Pacht­ver­trag zur Wohn­nut­zung berech­tigt war. Die Befug­nis zur Wohn­nut­zung läßt sich also bei einem Päch­ter­wech­sel nicht auf den nach­fol­gen­den Klein­gärt­ner übertragen.

Der BGH hat mit Urteil vom 22.4.2004 — III ZR 163/03 klar­ge­stellt, daß derjenige,
der sei­ne Lau­be unbe­fugt als Wohn­lau­be nutzt, erst recht den finanziellen
Aus­gleich, den das Gesetz dem geschütz­ten Nut­zer für die Inanspruchnahme
von Son­der­vor­tei­len auf­er­legt, tra­gen muß.

3. Höhe des Wohnlaubenentgelts

Für die Nut­zung einer Lau­be zu Wohn­zwe­cken kann der Ver­päch­ter gem. § 18 Abs. 2 S. 2 BKleingG ein “ange­mes­se­nes Ent­gelt”, das Wohn­lau­ben­ent­gelt, ver­lan­gen. Für ange­mes­sen hält der BGH gem. Urteil vom 3.4.1992 — V ZR 104/91 eine Ver­zin­sung nach dem Ver­kehrs­wert für über­bau­te Grund­flä­chen. Der Wert die­ser Flä­che ist nach den für bebau­te Grund­stü­cke ermit­tel­ten Ver­kehrs­wer­ten zu bestim­men. Bei der Ermitt­lung des für die Ver­zin­sung maß­ge­ben­den Fak­tors ist von dem Satz aus­zu­ge­hen, mit dem der Ver­kehrs­wert von Grund­stü­cken im Durch­schnitt markt­üb­lich ver­zinst wird. Maß­geb­lich ist damit der Lie­gen­schafts­zins­satz gem. § 14 Abs. 3 Immo­WertV. Aus­künf­te dazu kann der ört­li­che Gut­ach­ter­aus­schuß erteilen.