Nach dem Bundeskleingartengesetz gelten für Kleingärtner strenge Bestimmungen für die Gestaltung ihrer Lauben. Gem. § 3 Abs. 2 BKleingG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Darüberhinaus darf eine Laube nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Wohnlaubenentgelt wird unter bestimmten Voraussetzungen geschuldet, wenn sich ein Kleingärtner nicht an diese Maßgaben hält.
1. Nutzungsbefugnis
Wenn ein Verpächter einem Kleingärtner vor dem 1.4.1983 die Befugnis erteilt hatte, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, genießt er für diese Nutzung gem. § 18 Abs. 2 BKleingG auch weiterhin Bestandsschutz. Für diese Befugnis kann allerdings das Wohnlaubenentgelt verlangt werden.
2. Unbefugte Nutzung
Viele Lauben wurden allerdings im Laufe der Jahre immer weiter ausgebaut, ohne daß der Kleingärtner beim Verpächter je um eine Befugnis zur Wohnnutzung angefragt hat.
Bestandsschutz bezüglich der Nutzung steht darüberhinaus nur dem Kleingärtner persönlich zu, der aus dem am 1.4.1983 bestehenden Pachtvertrag zur Wohnnutzung berechtigt war. Die Befugnis zur Wohnnutzung läßt sich also bei einem Pächterwechsel nicht auf den nachfolgenden Kleingärtner übertragen.
Der BGH hat mit Urteil vom 22.4.2004 — III ZR 163/03 klargestellt, daß derjenige,
der seine Laube unbefugt als Wohnlaube nutzt, erst recht den finanziellen
Ausgleich, den das Gesetz dem geschützten Nutzer für die Inanspruchnahme
von Sondervorteilen auferlegt, tragen muß.
3. Höhe des Wohnlaubenentgelts
Für die Nutzung einer Laube zu Wohnzwecken kann der Verpächter gem. § 18 Abs. 2 S. 2 BKleingG ein “angemessenes Entgelt”, das Wohnlaubenentgelt, verlangen. Für angemessen hält der BGH gem. Urteil vom 3.4.1992 — V ZR 104/91 eine Verzinsung nach dem Verkehrswert für überbaute Grundflächen. Der Wert dieser Fläche ist nach den für bebaute Grundstücke ermittelten Verkehrswerten zu bestimmen. Bei der Ermittlung des für die Verzinsung maßgebenden Faktors ist von dem Satz auszugehen, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Maßgeblich ist damit der Liegenschaftszinssatz gem. § 14 Abs. 3 ImmoWertV. Auskünfte dazu kann der örtliche Gutachterausschuß erteilen.