Kautionsrückzahlung

Vie­le Mie­ter mei­nen, schon kurz nach ihrem Aus­zug müs­se der Ver­mie­ter die Kau­ti­ons­rück­zah­lung vor­neh­men. Aller­spä­tes­tens müs­se das sechs Mona­te nach dem Aus­zug gesche­hen. Eine sol­che fes­te Abrech­nungs­frist gibt es aber nicht (s. Urteil des BGH vom 24.7.2019 — VIII ZR 141/17).

1. Fälligkeit der Kautionsrückzahlung

Der BGH hat mit Urteil vom 20.7.2016 — VIII ZR 263/14 klar­ge­stellt, daß die Kau­ti­on erst dann zur Rück­zah­lung fäl­lig ist, wenn

  • eine ange­mes­se­ne Über­le­gungs­frist abge­lau­fen ist und
  • dem Ver­mie­ter kei­ne For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis mehr zuste­hen, die aus der Kau­ti­on zu leis­ten wären.

Der Ver­mie­ter darf sich zunächst ein­mal in Ruhe ver­ge­wis­sern, daß der Mie­ter kei­ne Schä­den im Miet­ob­jekt ver­ur­sacht hat. Es ist immer­hin mög­lich, daß bei der Rück­ga­be des Miet­ob­jekts etwas über­se­hen und nicht im Über­ga­be­pro­to­koll ein­ge­tra­gen wor­den ist. Dem Ver­mie­ter steht dann immer noch die Mög­lich­keit offen, bes­ten­falls vor dem Ein­zug der Nach­mie­ter mit Zeu­gen noch nach­zu­wei­sen, wel­che Schä­den er vor­ge­fun­den hat. Die Recht­spre­chung bil­ligt dem Ver­mie­ter für die­se Prü­fung drei bis sechs Mona­te zu (Urteil des Amts­ge­richts Mün­chen vom 4.7.2016 — 432 C 1707/16).

Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Ver­mie­ters ver­jäh­ren gem. § 548 BGB erst sechs Mona­te nach Rück­erhalt des Miet­ob­jekts. Die Frist beginnt laut Urteil des BGH vom 27.2.2019 — XII ZR 63/18 erst ab dem Zeit­punkt, in dem der Ver­mie­ter sämt­li­che Schlüs­sel zum Miet­ob­jekt zurück­er­hal­ten hat. Die Frist kann damit sogar vor dem Ende des Miet­ver­tra­ges zu lau­fen begin­nen (Urteil des OLG Hamm vom 1.9.2023 — 30 U 195/22).

Wenn der Mie­ter Schä­den nicht behebt, kann der Ver­mie­ter gem. § 250 S. 1 BGB Scha­den­er­satz in Geld ver­lan­gen und den Abzug von der Kau­ti­on gel­tend machen. Wenn der Scha­den aber durch eine Obhut­s­pflicht­ver­let­zung des Mie­ters ent­stan­den ist, kann er den Mie­ter laut Urteil des BGH vom 28.2.2018 — VIII ZR 157/17 auch sofort zur Kas­se bit­ten. Eine Obhut­s­pflicht­ver­let­zung liegt vor, wenn der Mie­ter die Räu­me nicht nach § 538 BGB ver­trags­ge­mäß gebraucht, z.B. durch sein Wohn­ver­hal­ten Schim­mel­bil­dung verursacht.

2. Aufrechnung

Hat der Ver­mie­ter die Schä­den behe­ben las­sen, kann er unter Vor­la­ge der Rech­nun­gen eine Auf­rech­nung mit der Kau­ti­on erklä­ren. Alter­na­tiv ist auch eine fik­ti­ve Scha­den­be­zif­fe­rung der Net­to­kos­ten unter Vor­la­ge eines Kos­ten­vor­anschlags mög­lich (Urteil des BGH vom 19.4.2023 — VIII ZR 280/21).

In einer sol­chen Auf­rech­nung ist dann die Abrech­nung zu sehen. Der Ver­mie­ter darf dann — auch wenn es sich um eine strit­ti­ge Posi­ti­on han­delt — zunächst ein­mal auf eine Bar­kau­ti­on zugrei­fen (s. Urteil des BGH vom 24.7.2019 — VIII ZR 141/17 und 28.10.2020 — VIII ZR 230/19).

3. Vorläufige Kautionsabrechnung

Meist zie­hen Mie­ter aus, bevor die Abrech­nungs­pe­ri­ode für die Betriebs­kos­ten — meist das Kalen­der­jahr — abge­lau­fen ist. Der Ver­mie­ter kann dann über die Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lun­gen für das lau­fen­de Jahr erst abrech­nen, wenn ihm sämt­li­che Rech­nun­gen für die­ses Jahr vor­lie­gen. Das kann eini­ge Zeit dau­ern. Immer­hin hat er nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB zwölf Mona­te Zeit, die Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung zu erstel­len. Er kann in sol­chen Fäl­len eine vor­läu­fi­ge Kau­ti­ons­ab­rech­nung erstel­len und dabei einen Ein­be­halt in Höhe der zu erwar­ten­den Betriebs­kos­ten­nach­for­de­rung für das lau­fen­de Kalen­der­jahr machen.

4. Abwohnen der Kaution unzulässig

Das Amts­ge­richt Mün­chen hat mit Urteil vom 7.4.2017 — 432 C 1707/16 klar­ge­stellt, daß das soge­nann­te Abwoh­nen der Kau­ti­on — das Nicht­be­zah­len der letz­ten drei Mie­ten — unzu­läs­sig ist. Grund dafür ist, daß der Rück­zah­lungs­an­spruch des Mie­ters erst nach Ende des Miet­ver­hält­nis­ses ent­ste­hen kann.  Dar­über hin­aus hat das Amts­ge­richt dem Ver­mie­ter eine Abrech­nungs­frist von drei bis sechs Mona­ten zuge­stan­den, deren Län­ge vom Ein­zel­fall abhängt. Das bedeu­tet, daß dem Ver­mie­ter auch mehr Zeit zur Ver­fü­gung ste­hen kann, wenn ihm die Abrech­nung aus bestimm­ten Grün­den noch nicht mög­lich ist.

5. Offene Betriebskosten

Wenn ein Mie­ter sei­ne Betriebs­kos­ten­nach­for­de­rung nicht begleicht, soll­te sich ein Ver­mie­ter nicht auf die Kau­ti­on ver­las­sen — hier droht eine Ver­jäh­rungs­fal­le! Bleibt die Nach­for­de­rung zu lan­ge offen, kann sie ver­jäh­ren. Bestimm­te ver­jähr­te For­de­run­gen kann man gem. § 216 BGB zwar mit einer Sicher­heits­leis­tung ver­rech­nen. Das gilt aber gem. § 216 Abs. 3 BGB  nicht für wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen und als sol­che ord­net der BGH die jähr­li­chen Betriebs­kos­ten­nach­for­de­run­gen mit Urteil vom 20.7.2016 — VIII ZR 263/14 ein.

Es ist Ver­mie­tern daher zur Ver­mei­dung des Ver­jäh­rungs­ri­si­kos drin­gend anzu­ra­ten, offe­ne Betriebs­kos­ten­nach­for­de­run­gen im lau­fen­den Miet­ver­hält­nis gericht­lich gel­tend zu machen.