Wohnlärm im Mietshaus kommt immer wieder in einem Maße vor, das dem Mieter unzumutbar erscheint. Manchmal liegt es an den Mitmietern, die durch Feiern oder lautstarke Diskussionen die Nachruhe stören. Manchmal entstehen Geräusche aber auch in den Installationen oder der Heizungsanlage. Manche Geräusche lassen sich erst einmal gar keiner konkreten Ursache zuordnen.
1. Mietminderung wegen Wohnlärm möglich
Mieter können es sich recht einfach machen und die Miete gem. § 536 BGB mindern, wenn der Vermieter dem Krach nicht abhilft. Dabei müssen sie nach Urteil des BGH vom 21.2.2017 — VIII ZR 1/16 nicht einmal benennen, woher der Lärm ihrer Ansicht nach kommt. Es reicht, wenn der Mieter erklärt, was für eine Art von Lärm zu welchen Zeiten in welcher Intensität wahrnehmbar ist.
2. Kein Anspruch auf moderne Standards
In vielen Fällen ist Grund für Geräusche in Mietwohnungen, daß sie sich in Gebäuden aus der Nachkriegszeit befinden. Ältere Gebäude entsprechen häufig nicht den heutigen Schallschutzstandards. Sie verfügen nicht über die gängige Trittschalldämmung, haben schwingende Holzböden oder dünne Wände. Es kann auch sein, daß Rohrleitungen gerade im Winter bei größeren Temperaturschwankungen auf Grund veralteter Verlegungsmethoden knacken.
Wer eine Wohnung in einem solchen Gebäude mietet, kann nicht verlangen, daß der Vermieter aufrüstet. Eine Trittschalldämmung nach heutigen Standards etwa kann der Mieter dann nicht verlangen. Er ist schließlich sehenden Auges in ein älteres Gebäude eingezogen und hat daher auch keinen Anspruch auf Mietminderung.