Wie sinnvoll ist der ein Widerspruch gegen die Vermieterkündigung? Kann damit wirklich ein Auszug verhindert werden?
1. Kündigungsgründe des Vermieters
Wer eine Wohnung gemietet hat und sich vertragsgetreu verhält, ist relativ sicher vor einer Kündigung des Vermieters. Dem Vermieter stehen dann nur die gesetzlich normierten Kündigungsgründe zur Verfügung, wenn er das Mietverhältnis beenden will. Nach § 573 Abs. 2 BGB sind dies insbesondere:
- Eigenbedarf und
- Hinderung an angemessener wirtschaftlicher Verwertung
Ist ein solcher Grund gegeben, wird der Vermieter den Mieter schon mit der Kündigung darauf hinweisen, daß er der Kündigung widersprechen kann.
2. Widerspruchsgründe des Mieters
Ein solcher Widerspruch muß aber gut begründet sein, wenn er zur Unwirksamkeit der Kündigung führen soll. Der Mieter muß nach § 574 BGB erklären und im Streitfall auch beweisen, daß die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Diese Härteklausel ist für absolute Notfälle gedacht. Allein die Mühen und Kosten eines Umzugs stellen keine unzumutbare Härte dar. Es müssen schon Konsequenzen eintreten, die mit dem üblichen Umzugsaufwand nichts mehr zu tun haben.
3. Härtegründe
Härtegründe können bestehen
- wenn Gesundheits- oder Lebensgefahr für den Mieter gerade im Fall von psychischen Problemen vorliegt. Starke Depressionen können bei drohendem Wohnungsverlust eine Suizidgefahr auslösen. Demente Personen können bei Verlust des gewohnten Umfelds völlig orientierungslos werden. Ob solche Fälle vorliegen, kann ein Gericht ohne Sachverständigengutachten nicht entscheiden. Der Sachverständige prüft dann, “welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen für den Mieter mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen erreichen können und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann.” (s. Urteil des BGH vom 15.3.2017 — VIII ZR 270/15)
- wenn der Mieter angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen kann. Dazu muß der Mieter allerdings all seiner Bemühungen bei der Wohnungssuche und deren Erfolglosigkeit vortragen und im Streitfall auch beweisen. Das Gericht prüft dann, was für ein Ersatzwohnraum dem Mieter nach seinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen zumutbar ist und ob er wirklich in ausreichendem Maße danach gesucht hat (s. Urteil des BGH vom 11.12.2019 — VIII ZR 144/19).
In den meisten Fällen dürfte daher ein Widerspruch gegen eine gut begründete Kündigung des Vermieters keinen Erfolg haben.