Ein KFZ-Stellplatz gehört in einem Wohnungsmietvertrag für eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus meist zum Mietobjekt dazu. Angesichts der Parkplatzknappheit in zentrumsnahen Stadtbezirken legen Mieter regelmäßig großen Wert auf die Anmietung eines KFZ-Stellplatzes im Zusammenhang mit der Mietwohnung.
Für Vermieter stellt sich dabei regelmäßig die Frage, wie sie Mieterhöhungen durchsetzen können und ob der Vertrag bezüglich des KFZ-Stellplatzes unabhängig vom Wohnungsmietvertrag kündbar ist.
1. Einheitliches Mietverhältnis
Wenn Wohnung und KFZ-Stellplatz auf demselben Grundstück liegen und gleichzeitig mit demselben Mietvertrag vermietet worden sind, geht die Rechtsprechung von einem einheitlichen Mietverhältnis für Wohnung und KFZ-Stellplatz aus (Urteil des BGH vom 12.10.2011 — VIII ZR 251/10). Oft wird der KFZ-Stellplatz in Formularmietverträgen zusammen mit den anderen üblichen Positionen wie Kaltmiete für die Wohnung und Betriebskostenvorauszahlungen eingetragen. Dann liegt ein klassisches einheitliches Mietverhältnis vor.
Folge davon ist:
- Der Stellplatzmietvertrag kann nicht gesondert gekündigt werden.
- Die Stellplatzmiete kann nicht gesondert erhöht werden.
2. Selbständiger Mietvertrag über KFZ-Stellplatz
Besser ist also die Vermietung eines KFZ-Stellplatzes durch Abschluß zweier separater Mietverträge für Wohnung und KFZ-Stellplatz. Der Stellplatzmietvertrag muß dann aber einige Voraussetzungen (Beschluß des BGH vom 4.6.2013) erfüllen, um auch als selbständig neben dem Wohnungsmietvertrag zu gelten:
- Der Wille zum Abschluß eines gesonderten und eben nicht einheitlichen Vertrages muß hinreichend deutlich erkennbar sein.
- Die Kündigungsfrist sollte nicht im Gleichlauf mit der gesetzlichen Kündigungsfrist für Wohnraum vereinbart werden.
Das Landgericht Berlin geht davon aus, daß zwei separate Mietverträge auch formularmäßig abgeschlossen werden können (Urteil vom 27.2.2020 — 67 S 192/19).
Dem Vermieter steht es dann frei, mit dem Mieter des KFZ-Stellplatzes eine Mieterhöhung zu vereinbaren. Wenn man sich nicht einig wird, kann der Vermieter den Vertrag kündigen und den KFZ-Stellplatz neu vermieten.