Vermietung von KFZ-Stellplatz

Ein KFZ-Stell­platz gehört in einem Woh­nungs­miet­ver­trag für eine Woh­nung in einem Mehr­par­tei­en­haus meist zum Miet­ob­jekt dazu. Ange­sichts der Park­platz­knapp­heit in zen­trums­na­hen Stadt­be­zir­ken legen Mie­ter regel­mä­ßig gro­ßen Wert auf die Anmie­tung eines KFZ-Stell­plat­zes im Zusam­men­hang mit der Mietwohnung.

Für Ver­mie­ter stellt sich dabei regel­mä­ßig die Fra­ge, wie sie Miet­erhö­hun­gen durch­set­zen kön­nen und ob der Ver­trag bezüg­lich des KFZ-Stell­plat­zes unab­hän­gig vom Woh­nungs­miet­ver­trag künd­bar ist.

1. Einheitliches Mietverhältnis

Wenn Woh­nung und KFZ-Stell­platz auf dem­sel­ben Grund­stück lie­gen und gleich­zei­tig mit dem­sel­ben Miet­ver­trag ver­mie­tet wor­den sind, geht die Recht­spre­chung von einem ein­heit­li­chen Miet­ver­hält­nis für Woh­nung und KFZ-Stell­platz aus (Urteil des BGH vom 12.10.2011 — VIII ZR 251/10). Oft wird der KFZ-Stell­platz in For­mu­lar­miet­ver­trä­gen zusam­men mit den ande­ren übli­chen Posi­tio­nen wie Kalt­mie­te für die Woh­nung und Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lun­gen ein­ge­tra­gen. Dann liegt ein klas­si­sches ein­heit­li­ches Miet­ver­hält­nis vor.

Fol­ge davon ist:

  1. Der Stell­platz­miet­ver­trag kann nicht geson­dert gekün­digt werden.
  2. Die Stell­platz­mie­te kann nicht geson­dert erhöht werden.

2. Selbständiger Mietvertrag über KFZ-Stellplatz

Bes­ser ist also die Ver­mie­tung eines KFZ-Stell­plat­zes durch Abschluß zwei­er sepa­ra­ter Miet­ver­trä­ge für Woh­nung und KFZ-Stell­platz. Der Stell­platz­miet­ver­trag muß dann aber eini­ge Vor­aus­set­zun­gen (Beschluß des BGH vom 4.6.2013) erfül­len, um auch als selb­stän­dig neben dem Woh­nungs­miet­ver­trag zu gelten:

  • Der Wil­le zum Abschluß eines geson­der­ten und eben nicht ein­heit­li­chen Ver­tra­ges muß hin­rei­chend deut­lich erkenn­bar sein.
  • Die Kün­di­gungs­frist soll­te nicht im Gleich­lauf mit der gesetz­li­chen Kün­di­gungs­frist für Wohn­raum ver­ein­bart werden.

Das Land­ge­richt Ber­lin geht davon aus, daß zwei sepa­ra­te Miet­ver­trä­ge auch for­mu­lar­mä­ßig abge­schlos­sen wer­den kön­nen (Urteil vom 27.2.2020 — 67 S 192/19).

Dem Ver­mie­ter steht es  dann frei, mit dem Mie­ter des KFZ-Stell­plat­zes eine Miet­erhö­hung zu ver­ein­ba­ren. Wenn man sich nicht einig wird, kann der Ver­mie­ter den Ver­trag kün­di­gen und den KFZ-Stell­platz neu vermieten.