Tiefgarage ist kein Lagerplatz

Eine Tief­ga­ra­ge ist kein Lager­platz. Ins­be­son­de­re in Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten ent­spinnt sich immer wie­der Streit dar­über, was für Gegen­stän­de auf KFZ-Stell­plät­zen gela­gert wer­den dürfen.

1. KFZ-Stellplatz in der Tiefgarage

Ver­mie­ter und Haus­ei­gen­tü­mer sehen sich immer wie­der mit Beschwer­den von ande­ren Nut­zern einer Tief­ga­ra­ge kon­fron­tiert, wenn ein Mie­ter einen Tief­ga­ra­gen­stell­platz als erwei­ter­ten Kel­ler­raum zweck­ent­frem­det. Zwar hat ein Woh­nungs­mie­ter gewöhn­lich auch ein Kel­ler­ab­teil — aber wie schnell ist das zuge­stellt oder umständ­lich erreich­bar. So wer­den immer wie­der Fahr­rä­der, Schlit­ten, Kis­ten und Möbel auf Tief­ga­ra­gen­stell­plät­zen zwi­schen­ge­la­gert und abgestellt.

2. Lagerung eingeschränkt erlaubt

Das bedeu­tet aber nicht, daß ein Mie­ter sein Hab und Gut gar nicht auf sei­nem Tief­ga­ra­gen­stell­platz lagern darf. Das Amts­ge­richt Mün­chen hat mit Urteil vom 21.11.2012 — 433 C 7448/12 ent­schie­den, daß dort jeden­falls zum Auto gehö­ren­de Gegen­stän­de, nicht aber Fahr­rä­der, Kar­tons oder Möbel gela­gert wer­den dürfen.

Grund dafür sind Brand­schutz­vor­schrif­ten. Je mehr brenn­ba­re Stof­fe sich in einer Tief­ga­ra­ge befin­den, des­to gefähr­li­cher kann ein Brand wer­den. Der Lan­des­feu­er­wehr­ver­band Bay­ern e.V. weist auf Fol­gen­des hin:

“Dar­über hin­aus wer­den nach Aus­kunft der Obers­ten Bau­be­hör­de im Regel­fall die  Land­rats­äm­ter als Unte­re Bau­auf­sichts­be­hör­den gegen die Auf­be­wah­rung ein­zel­ner Sport- und Frei­zeit­ge­rä­te wie Surf­bret­ter, Kajaks, Falt­boo­te, klei­ne­re Schlauch­boo­te und Ski­gar­ni­tu­ren in Sam­mel­ga­ra­gen nicht ein­schrei­ten, wenn ander­wei­ti­ge Auf­be­wah­rungs­mög­lich­kei­ten hier­für feh­len und die Park­platz­nut­zung des betref­fen­den Stell­plat­zes hier­durch nicht beein­träch­tigt wird.”

3. Versicherungsschutz prüfen

Aus­schlag­ge­bend für die Fra­ge, wel­che Gegen­stän­de nun tole­riert wer­den, soll­te jeden­falls die Ansicht der zustän­di­gen Brand­ver­si­che­rung sein. Soweit die­se den Ver­si­che­rungs­schutz im kon­kre­ten Fall nicht gefähr­det sieht, dürf­te der wich­tigs­te Aspekt bei der Ent­schei­dungs­fin­dung berück­sich­tigt sein.