Eine Tiefgarage ist kein Lagerplatz. Insbesondere in Wohnungseigentümergemeinschaften entspinnt sich immer wieder Streit darüber, was für Gegenstände auf KFZ-Stellplätzen gelagert werden dürfen.
1. KFZ-Stellplatz in der Tiefgarage
Vermieter und Hauseigentümer sehen sich immer wieder mit Beschwerden von anderen Nutzern einer Tiefgarage konfrontiert, wenn ein Mieter einen Tiefgaragenstellplatz als erweiterten Kellerraum zweckentfremdet. Zwar hat ein Wohnungsmieter gewöhnlich auch ein Kellerabteil — aber wie schnell ist das zugestellt oder umständlich erreichbar. So werden immer wieder Fahrräder, Schlitten, Kisten und Möbel auf Tiefgaragenstellplätzen zwischengelagert und abgestellt.
2. Lagerung eingeschränkt erlaubt
Das bedeutet aber nicht, daß ein Mieter sein Hab und Gut gar nicht auf seinem Tiefgaragenstellplatz lagern darf. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 21.11.2012 — 433 C 7448/12 entschieden, daß dort jedenfalls zum Auto gehörende Gegenstände, nicht aber Fahrräder, Kartons oder Möbel gelagert werden dürfen.
Grund dafür sind Brandschutzvorschriften. Je mehr brennbare Stoffe sich in einer Tiefgarage befinden, desto gefährlicher kann ein Brand werden. Der Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. weist auf Folgendes hin:
“Darüber hinaus werden nach Auskunft der Obersten Baubehörde im Regelfall die Landratsämter als Untere Bauaufsichtsbehörden gegen die Aufbewahrung einzelner Sport- und Freizeitgeräte wie Surfbretter, Kajaks, Faltboote, kleinere Schlauchboote und Skigarnituren in Sammelgaragen nicht einschreiten, wenn anderweitige Aufbewahrungsmöglichkeiten hierfür fehlen und die Parkplatznutzung des betreffenden Stellplatzes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.”
3. Versicherungsschutz prüfen
Ausschlaggebend für die Frage, welche Gegenstände nun toleriert werden, sollte jedenfalls die Ansicht der zuständigen Brandversicherung sein. Soweit diese den Versicherungsschutz im konkreten Fall nicht gefährdet sieht, dürfte der wichtigste Aspekt bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt sein.