Schönheitsreparaturen

Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren beim Aus­zug des Mie­ters sind ein The­ma, das Ver­mie­ter regel­mä­ßig beschäf­tigt. Schließ­lich sind sie an einer schnel­len Wei­ter­ver­mie­tung interessiert.

1. Unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen

Beim Aus­zug stellt sich regel­mä­ßig die Fra­ge, wel­che Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren der Mie­ter durch­füh­ren muß. Ein Blick in den Miet­ver­trag kann erge­ben, daß die Rege­lung zu den Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren unwirk­sam ist. Dann kann sich der Mie­ter den Maler sparen.

Der BGH hat mit Urteil vom 27.5.2009 — VIII ZR 302/07 ent­schie­den, daß ein Mie­ter, der sei­ne Woh­nung in Unwis­sen­heit über die Unwirk­sam­keit sei­ner Reno­vie­rungs­klau­sel den­noch reno­viert hat, die Kos­ten vom Ver­mie­ter ersetzt ver­lan­gen kann. Ein Ver­mie­ter kann in einem sol­chen Fall nur hof­fen, daß der Mie­ter von die­ser Mög­lich­keit erst erfährt, wenn sei­ne Ansprü­che ver­jährt sind. Die Ver­jäh­rungs­frist ist gem. Urteil des Land­ge­richts Kas­sel vom 7.10.2010 — 1 S 67/10 mit 6 Mona­ten ab Rück­ga­be der Woh­nung rela­tiv kurz.

a) Starre Fristen

Unwirk­sam sind Klau­seln, die den Mie­ter zu regel­mä­ßi­gen Reno­vie­rungs­ar­bei­ten in fest­ge­leg­ten Inter­val­len (alle drei Jah­re) ver­pflich­ten. Der BGH hat mit Urteil vom 22.9.2004 — VIII ZR 360/03  und Urteil vom 18.2.2009 — VIII ZR 166/08 ent­schie­den, daß dies den Mie­ter unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt. Nach Ablauf eines Inter­valls muß näm­lich nicht zwangs­läu­fig schon Reno­vie­rungs­be­darf bestehen.

b) Türen und Fenster

Unwirk­sam sind Klau­seln, die den Mie­ter zum Strei­chen der Fens­ter von außen oder der Außen­sei­te der Woh­nungs­ein­gangs­tür ver­pflich­ten.  Der BGH hat mit Urteil vom 18.2.2009 — VIII ZR 210/08 befun­den, daß die Belas­tung des Mie­ters mit Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren nur hin­sicht­lich sol­cher Arbei­ten gerecht­fer­tigt sein kann, mit denen eine typischerweise
vom Mie­ter ver­ur­sach­te Abnut­zung des deko­ra­ti­ven Erschei­nungs­bil­des innerhalb
der gemie­te­ten Woh­nung besei­tigt wird. Der BGH bezieht sich bei der Defi­ni­ti­on des Begriffs “Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren” auf § 28 Abs. 4 S. 3 II. BV.

c) Farbwahl

Auch das “Wei­ßeln der Decken und Wän­de” ist eine For­mu­lie­rung, die der BGH mit Urteil vom 21.9.2011 — VIII ZR 47/11 für unwirk­sam erklärt hat. Der Mie­ter müs­se im Zwei­fels­fall davon aus­ge­hen, daß ein Anstrich mit wei­ßer Far­be gemeint sei. Der Ver­mie­ter dür­fe aber nicht der­art in die per­sön­li­che Lebens­ge­stal­tung des Mie­ters ein­grei­fen, daß er ihm vor­schrei­ben dür­fe, in wel­cher Far­be die Woh­nung wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses gestri­chen sein müs­se. Selbst bei Rück­ga­be der Woh­nung muß die­se nicht zwangs­läu­fig weiß gestri­chen sein. Aus­rei­chend ist ein Anstrich in farb­lich neu­tra­len Tönen, die es dem Ver­mie­ter ermög­licht, die Woh­nung pro­blem­los weiterzuvermieten.

d) Endrenovierung

Nach stän­di­ger Recht­spre­chung sind For­mu­lie­run­gen im Miet­ver­trag, nach denen ein Mieter

  • die lau­fen­den Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren tra­gen muß und außer­dem
  • am Ende der Miet­zeit das Miet­ob­jekt frisch reno­viert zurück­ge­ben muß

wegen unan­ge­mes­se­ner Benach­tei­li­gung des Mie­ters unwirk­sam. In Kom­bi­na­ti­on könn­te dies dazu füh­ren, daß der Mie­ter nach kur­zer Miet­dau­er von z.B. nur einem Jahr und sel­te­ner Nut­zung des Miet­ob­jek­tes eine Reno­vie­rung durch­füh­ren muß, obwohl die Räu­me noch wie neu aus­se­hen und das gar nicht erfor­der­lich ist.

2. Bezugsfertige Rückgabe

Für wirk­sam hat der BGH mit Urteil vom 12.3.2014 — XII ZR 108/13 aber eine For­mu­lie­rung erach­tet, wonach Geschäftsräume

  • in einem ange­mes­se­nen Tur­nus (vor­aus­sicht­lich alle drei Jah­re) reno­viert wer­den müs­sen und
  • am Ende der Miet­zeit das Miet­ob­jekt in “bezugs­fer­ti­gem Zustand” zurück­ge­ge­ben wer­den muß.

Bezugs­fer­tig ist der Zustand z.B., wenn er dem Zustand bei Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses ent­spricht oder wenn ein sons­ti­ger neu­er Mie­ter die Räu­me als bezugs­ge­eig­net und ver­trags­ge­mäß akzep­tie­ren würde.

Ver­mie­ter und Haus­ver­wal­tun­gen soll­ten daher auf eine For­mu­lie­rung im Miet­ver­trag ach­ten, die mög­lichst viel Spiel­raum für den Ein­zel­fall läßt. Dann besteht trotz der mie­ter­freund­li­chen Recht­spre­chung des BGH die Chan­ce, daß der Mie­ter Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren beim Aus­zug doch durch­füh­ren muß.

Wenn im Miet­ver­trag unwirk­sa­me Klau­seln ent­hal­ten sind, kann der Ver­mie­ter bei Aus­zug z.B. im Über­ga­be­pro­to­koll mit dem Mie­ter aber immer noch eine eige­ne Ver­ein­ba­rung für den Ein­zel­fall (eine soge­nann­te Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung) tref­fen, wonach der Mie­ter bestimm­te Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren aus­führt. Der BGH hat mit Urteil vom 14.1.2009 — VIII ZR 71/08 ent­schie­den, daß eine sol­che Ver­ein­ba­rung unwirk­sa­men Klau­seln im Miet­ver­trag vorgeht.