Daß ein Mieter beim Auszug unauffällige neutrale Farben beim Auszug an den Wänden der Wohnung hinterläßt, sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein.
1. Weitervermietung erschwert
Die Wohnung sollte sich in einem Zustand befinden, der die sofortige Weitervermietung ermöglicht. Je ungewöhnlicher der Mieter die Wohnung gestaltet hat, desto eher muß er dem Rechnung tragen. Viele Vermieter trifft aber beim Auszug der Mieter der Schlag — finden sie doch statt weißer oder zumindest heller Wände eine kunterbunte Gestaltung der Räume vor. Was dem einen gefällt, ist aber nicht immer jedermanns Sache. So tut sich der Vermieter entweder mit der Neuvermietung schwer oder muß die farbigen Wände aufwendig weißeln lassen. Dabei fällt ins Gewicht, daß sich manche Farben nicht einfach so überstreichen lassen. Man muß sie mühsam entfernen, damit sie beim Neuanstrich der Wände nicht doch durchscheinen.
2. Neutrale Farben beim Auszug
Der BGH hat mit Urteil vom 6.11.2013 — VIII ZR 416/12 entschieden, daß ein Vermieter so etwas nicht hinnehmen muß. Sind beim Einzug neutrale Farben in der Wohnung vorhanden, muß der Mieter die Wohnung auch in gleichartiger Gestaltung zurückgeben. Je nachdem, wie stark die Gestaltung vom allgemein üblichen Erscheinungsbild abweicht und wie aufwendig die Entfernung z.B. von Lackfarben oder bunten Tapeten ist, kommen auch Schadenersatzansprüche der Vermieter in Betracht.