Die Mietpreisbremse

Von vie­len Mie­tern erhofft und von Ver­mie­tern gefürch­tet, ist in Bay­ern am 7.8.2019 die neue Mie­ter­schutz­ver­ord­nung in Kraft getre­ten. Sie betrifft unter ande­rem die Miet­preis­brem­se und damit alle Miet­ver­hält­nis­se, die ab dem 7.8.2019 abge­schlos­sen wurden.

1. Wirkung der Mietpreisbremse

Die Miet­preis­brem­se beruht auf dem Miet­rechts­no­vel­lie­rungs­ge­setz vom 21.4.2015. Nach dem dar­in neu geschaf­fe­nen § 556 d BGB dür­fen die Lan­des­re­gie­run­gen Gebie­te mit ange­spann­ten Woh­nungs­märk­ten per Rechts­ver­ord­nung aus­wei­sen. Dort darf die Mie­te bei Abschluß eines neu­en Miet­ver­tra­ges höchs­tens 10 % über der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te lie­gen. Das Gesetz zur Ver­län­ge­rung und Ver­schär­fung der Rege­lun­gen über die zuläs­si­ge Miet­hö­he bei Miet­be­ginn sieht vor, daß eine sol­che Rechts­ver­ord­nung erst zum 31.12.2025 wie­der außer Kraft tritt.

Aus­ge­nom­men von der Miet­preis­brem­se sind nach § 556 f BGB Woh­nun­gen, die nach dem 1.10.2014 erst­mals genutzt und ver­mie­tet wor­den sind sowie Woh­nun­gen, die nach umfas­sen­der Moder­ni­sie­rung erst­mals ver­mie­tet wer­den. Umfas­send ist die Moder­ni­sie­rung dann, wenn eine Gleich­stel­lung mit einem Neu­bau gerecht­fer­tigt erscheint.

Der Frei­staat Bay­ern hat von die­ser Mög­lich­keit mit der Mie­ter­schutz­ver­ord­nung Gebrauch gemacht und eine Viel­zahl von Städ­ten und Gemein­den, dar­un­ter auch die Lan­des­haupt­stadt Mün­chen, als Gebie­te mit ange­spann­ten Woh­nungs­märk­ten ausgewiesen.

Aktu­ell bis 31.12.2025 muss zur Bestim­mung der Miet­hö­he bei Neu­ver­mie­tun­gen in Mün­chen also der qua­li­fi­zier­te Miet­spie­gel her­an­ge­zo­gen wer­den. Über den Online-Miet­spie­gel der Stadt Mün­chen läßt sich die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te ermit­teln. Dar­auf kann ein Auf­schlag von höchs­tens 10 % vor­ge­nom­men wer­den. Der Miet­spie­gel wird alle zwei Jah­re im März aktua­li­siert.  An die­se Begren­zung soll­ten die Ver­mie­ter damit gebun­den sein, um die teils erheb­li­chen Miet­stei­ge­run­gen bei Neu­ver­mie­tun­gen zu verhindern.

In Ber­lin ist am 23.2.2020 das Gesetz zur Mie­ten­be­gren­zung im Woh­nungs­we­sen in Ber­lin (Mie­ten­WoG Bln), der sog. Mie­ten­de­ckel, in Kraft getre­ten und gilt zunächst ein­mal bis zum 23.2.2025. Ob und wie sich dies auf eine Miet­woh­nung aus­wirkt, läßt sich z.B. über den Mie­ten­de­ckel-Rech­ner ermitteln.

Wenn ein Ver­mie­ter eine Aus­nah­me von der Miet­preis­brem­se für sich in Anspruch neh­men will, muß er den Mie­ter vor Ver­trags­ab­schluß gem. § 556 g BGB in Text­form (§ 126 b BGB) auf die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen Aus­kunft erteilen.

2. Mietpreisüberhöhung

In Gemein­den, in denen die Miet­preis­brem­se nicht gilt, sind Ver­mie­ter in der Preis­ge­stal­tung aller­dings auch nicht völ­lig frei. Gem. § 5 WiSt­rG begeht immer­hin eine Ord­nungs­wid­rig­keit, wer eine Mie­te ver­langt, die mehr als 20 % über dem aktu­el­len Miet­spie­gel liegt.

3. Mietwucher

Straf­ba­res Ver­hal­ten liegt aller­dings gem. § 291 Abs. 1 Nr. 1 StGB erst dann vor, wenn ein auf­fäl­li­ges Miß­ver­hält­nis zwi­schen Leis­tung und Gegen­leis­tung gege­ben ist. Das ist erst bei einer Mie­te von 50% über der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te der Fall (Urteil des BGH vom 8.12.1981 — 1 StR 416/81).