Instandhaltung für hinterlassene Einrichtung

Beim Aus­zug möch­te ein Mie­ter oft die Ein­bau­kü­che, Ein­bau­schrän­ke und ähn­li­ches Mobi­li­ar in der Miet­woh­nung zurück­las­sen. Die­ses paßt oft nicht in die Fol­ge­woh­nung oder der Aus­bau ist mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den. Ver­mie­ter soll­ten sich genau über­le­gen, ob und unter wel­chen Bedin­gun­gen sie den Ver­bleib der­ar­ti­ger Gegen­stän­de akzep­tie­ren. Sie ris­kie­ren sonst, für die Instand­hal­tung für hin­ter­las­se­ne Ein­rich­tung zustän­dig zu sein.

1. Optionen des Vermieters

Will der Mie­ter beim Aus­zug Ein­baum­o­bi­li­ar zurück­las­sen, hat der Ver­mie­ter meh­re­re Optionen:

  1. Er kann auf dem Aus­bau des Mobi­li­ars bestehen. Die Woh­nung ist grund­sätz­lich genau­so zurück­zu­ge­ben, wie der Mie­ter sie erhal­ten hat.
  2. Wenn die Woh­nung durch die Ein­bau­ten aber auf­ge­wer­tet wird, läßt sie sich mög­li­cher­wei­se bes­ser ver­mie­ten. Der Ver­mie­ter kann dem Mie­ter des­halb auch den Ver­kauf des Mobi­li­ars an den Fol­ge­mie­ter gestat­ten. In die­sem Fall emp­fiehlt es sich, daß der Ver­mie­ter per Zusatz im Miet­ver­trag ver­langt, daß der Fol­ge­mie­ter die abge­lös­te Ein­rich­tung bei Aus­zug wie­der aus­baut. Soll­te der Ver­mie­ter dann immer noch Inter­es­se am Ver­bleib der abge­lös­ten Ein­rich­tung haben, kann er dem Fol­ge­mie­ter wie­der­um den Wei­ter­ver­kauf an den nächs­ten Mie­ter gestatten.
  3. Wenn der Mie­ter das Ein­baum­o­bi­li­ar ein­fach zurück­läßt und der Fol­ge­mie­ter es ihm nicht abkau­fen will, wird aller­dings der Ver­mie­ter der neue Eigen­tü­mer. Mit der Über­ga­be an den Fol­ge­mie­ter gilt die Ein­rich­tung dann als mit­ver­mie­tet. Das hat zur Fol­ge, daß der Ver­mie­ter gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB dazu ver­pflich­tet ist, die­se Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de in gebrauchs­fä­hi­gem Zustand zu erhal­ten. Er muß dann z.B. defek­te Küchen­ge­rä­te wie Herd oder Spül­ma­schi­ne repa­rie­ren oder erset­zen. Das hat der BGH mit Beschluß vom 27.9.2017 — XII ZR 54/16 klargestellt.

2. Keine Übernahme der Instandhaltung

Will der Ver­mie­ter die Instand­hal­tung für hin­ter­las­se­ne Ein­rich­tung nicht über­neh­men, muß er im Miet­ver­trag durch einen Zusatz klar­stel­len, daß er die­se Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de nicht mit­ver­mie­tet. Er kann sie dem Fol­ge­mie­ter statt­des­sen unent­gelt­lich zum Gebrauch über­las­sen. Ins­be­son­de­re kann der Ver­mie­ter dem Fol­ge­mie­ter frei­stel­len, die Ein­rich­tung zu entfernen.