Beim Auszug möchte ein Mieter oft die Einbauküche, Einbauschränke und ähnliches Mobiliar in der Mietwohnung zurücklassen. Dieses paßt oft nicht in die Folgewohnung oder der Ausbau ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Vermieter sollten sich genau überlegen, ob und unter welchen Bedingungen sie den Verbleib derartiger Gegenstände akzeptieren. Sie riskieren sonst, für die Instandhaltung für hinterlassene Einrichtung zuständig zu sein.
1. Optionen des Vermieters
Will der Mieter beim Auszug Einbaumobiliar zurücklassen, hat der Vermieter mehrere Optionen:
- Er kann auf dem Ausbau des Mobiliars bestehen. Die Wohnung ist grundsätzlich genauso zurückzugeben, wie der Mieter sie erhalten hat.
- Wenn die Wohnung durch die Einbauten aber aufgewertet wird, läßt sie sich möglicherweise besser vermieten. Der Vermieter kann dem Mieter deshalb auch den Verkauf des Mobiliars an den Folgemieter gestatten. In diesem Fall empfiehlt es sich, daß der Vermieter per Zusatz im Mietvertrag verlangt, daß der Folgemieter die abgelöste Einrichtung bei Auszug wieder ausbaut. Sollte der Vermieter dann immer noch Interesse am Verbleib der abgelösten Einrichtung haben, kann er dem Folgemieter wiederum den Weiterverkauf an den nächsten Mieter gestatten.
- Wenn der Mieter das Einbaumobiliar einfach zurückläßt und der Folgemieter es ihm nicht abkaufen will, wird allerdings der Vermieter der neue Eigentümer. Mit der Übergabe an den Folgemieter gilt die Einrichtung dann als mitvermietet. Das hat zur Folge, daß der Vermieter gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB dazu verpflichtet ist, diese Einrichtungsgegenstände in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Er muß dann z.B. defekte Küchengeräte wie Herd oder Spülmaschine reparieren oder ersetzen. Das hat der BGH mit Beschluß vom 27.9.2017 — XII ZR 54/16 klargestellt.
2. Keine Übernahme der Instandhaltung
Will der Vermieter die Instandhaltung für hinterlassene Einrichtung nicht übernehmen, muß er im Mietvertrag durch einen Zusatz klarstellen, daß er diese Einrichtungsgegenstände nicht mitvermietet. Er kann sie dem Folgemieter stattdessen unentgeltlich zum Gebrauch überlassen. Insbesondere kann der Vermieter dem Folgemieter freistellen, die Einrichtung zu entfernen.