Haften Eltern für ihre Kinder? Entgegen der landläufigen Meinung ist das nicht immer so. Sobald Kinder das zehnte Lebensjahr vollendet haben, sind sie für Schäden, die sie gem. § 828 Abs. 3 BGB anderen zufügen nur dann verantwortlich, wenn sie dabei schon ein ausreichendes Einsichtsvermögen haben, um ihre Verantwortlichkeit zu erkennen.
1. Eingeschränkte Haftung
Kinder sind bei der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auf Grund ihrer physischen und psychischen Fähigkeiten regelmäßig frühestens ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr in der Lage, die besonderen Gefahren des motorisierten Verkehrs zu erkennen. Sie können sich daher noch nicht verläßlich dementsprechend zu verhalten. Kindern in diesem Alter ist es noch nicht möglich, Geschwindigkeiten und Entfernungen vollständig richtig einzuschätzen. Diese Fähigkeiten entwickeln sich beim Radfahren mit wachsender Praxiserfahrung erst sukzessive bis ins 15. Lebensjahr hinein.
2. Kein Schadenersatz
So hat das Amtsgericht Augsburg mit Urteil vom 14.10.2016 — 72 C 4696/15 die Klage gegen ein von uns vertretenes Kind abgewiesen, das mit dem Fahrrad mit einem entgegenkommenden KFZ kollidiert war. Das Gericht hatte sich im Rahmen der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß das Kind mit gerade einmal 10 Jahren noch nicht in der Lage war, dem KFZ auszuweichen, das ihm in einer engen Straße auch noch eher mittig fahrend entgegenkam. Unter diesen Umständen waren weder die Eltern des Kindes noch deren Privathaftpflichtversicherung schadenersatzpflichtig. Das Kind hatte bereits seinen Fahrradführerschein gemacht. Die Eltern waren damit nicht mehr verpflichtet, es beim Fahrradfahren ständig zu begleiten. Die Klägerin nahm ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück, nachdem das Landgericht sie darauf hingewiesen hatte, daß keine Erfolgsaussichten bestünden.