Lange stellte der BGH strenge Anforderungen an die Formalien einer Betriebskostenabrechnung. Er verlangte, daß die Gesamtkosten in der Betriebskostenabrechnung auch bei der Aufteilung auf mehrere Häuser in einer Wohnanlage mit jedem Rechenschritt im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt werden.
1. Keine Aufteilung pro Gebäude
Mit Urteil vom 20.1.2016 — VIII ZR 93/15 ist der BGH davon abgewichen. Eine Vermieterin hatte Heizungskosten einer zentralen Heizanlage auf mehrere Gebäude aufzuteilen. Sie gab in der Betriebskostenabrechnung nur die Gesamtkosten und sodann die auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Kosten an. Die dazwischen erfolgte Aufteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Gebäude fehlte in der Betriebskostenabrechnung. Der BGH befand, daß dies ausreichend sei. An die Abrechnung dürfen in formeller Hinsicht keine zu großen Anforderungen gestellt werden.
2. Angabe aller Rechenschritte nicht nötig
So muß ein Vermieter bei einer kalenderjahresübergreifenden Abrechnung nicht alle rechnerischen Zwischenschritte dartun, mit denen er Betriebskosten anteilig auf das vergangene und das folgende Kalenderjahr aufteilt. Gleichermaßen ist es daher auch bei der Aufteilung von Gesamtkosten ausreichend, nur diese nebst den auf den Mieter entfallenden Anteil anzugeben.
3. Mieter hat Einsichtsrecht
Dem Mieter bleibt die Überprüfung der Abrechnung unbenommen, so daß er nicht schutzlos gestellt ist. Er kann beim Vermieter bzw. dessen Hausverwaltung Einsicht in alle Originalbelege nehmen. Dabei darf der Mieter eine weitere Person zur Unterstützung mitnehmen oder jemanden mit der Einsichtnahme beauftragen, wenn er nicht ausreichend fachkundig ist. Das Amtsgericht München hat mit Teil-Urteil vom 21.9.2009 — 412 C 34593/08 befunden, daß der Mieter auch Ablichtungen der Originaldokumente anfertigen darf. Das Anfertigen von Ablichtungen von Belegen mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren, kann dabei nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht anders behandelt werden als das Anfertigen handschriftlicher Notizen und Abschriften.
Betreibt die Verwaltung ganz oder teilweise eine “papierlose” Buchhaltung, werden die Originalbelege gescannt und vernichtet. Teils werden von den Dienstleistern heutzutage aber nur noch papierlose Belege als pdf.Datei zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich hat der Mieter zwar Anspruch auf Vorlage der Einzelbelege im Original. Sollten diese im Einzelfall tatsächlich nicht verfügbar sein, können auch Kopien oder Scans ausreichen (Urteil des BGH vom 15.12.2021 — VIII ZR 66/20).
Stellt der Mieter dann einen Rechenfehler fest oder bemerkt er, daß Kosten auf ihn umgelegt wurden, die eigentlich der Vermieter zu tragen hat, kann er das konkret bemängeln. Er muß der Abrechnung dann binnen Jahresfrist widersprechen. Insofern trifft den Mieter gem. Urteil des BGH vom 6.7.2011 — VIII ZR 340/10 die sogenannte Darlegungs- und Beweislast für Abrechnungsfehler.
Das Recht zur Belegeinsicht erstreckt sich gem. Urteil des BGH vom 7.2.2018 — VIII ZR 189/17 auch auf die Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer des gemeinsam versorgten Mietobjekts. Nur so kann er sich Klarheit darüber verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder sich sonst eine Unklarheit ergibt.