Bestellerprinzip für Maklerprovision

Seit dem 1.6.2015 gilt das Bestel­ler­prin­zip für die Mak­ler­pro­vi­si­on — wer ihn bestellt, muß ihn danach auch bezah­len. Im Rah­men des Miet­rechts­no­vel­lie­rungs­ge­set­zes wur­de dazu § 2 WoVermRG geändert.

1. Schriftform

Neu ist, daß Woh­nungs­ver­mitt­lungs­ver­trä­ge nun nach § 2 Abs. 1 WoVermRG schrift­lich abge­schlos­sen wer­den müs­sen. So ist klar nach­weis­bar, ob der Mie­ter oder der Ver­mie­ter den Mak­ler beauf­tragt hat.

2. Bestellerprinzip

Wei­ter darf der Mak­ler vom Mie­ter nach § 2 Abs. 1 a WoVermRG nur dann eine Mak­ler­pro­vi­si­on for­dern, wenn der Mie­ter ihn selbst damit beauf­tragt, von Ver­mie­tern Ange­bo­te ein­zu­ho­len. Ande­ren­falls muß der Ver­mie­ter, der einen Mak­ler beauf­tragt, die Pro­vi­si­on selbst bezah­len. Er kann sie aber von den Miet­ein­nah­men steu­er­lich absetzen.

Die bis­lang gän­gi­ge Pra­xis, daß der Ver­mie­ter den Mak­ler beauf­tragt, der Mie­ter aber die Kos­ten trägt, ist damit abge­schafft. Es bleibt abzu­war­ten, ob Ver­mie­ter die Kos­ten nun scheu­en wer­den oder auf die Unter­stüt­zung eines Mak­lers bei der Ver­fas­sung eines Inse­rats, der Aus­wahl der Mie­ter, der For­mu­lie­rung des Miet­ver­tra­ges oder der Abfas­sung des Über­ga­be­pro­to­kolls nicht ver­zich­ten wollen.

3. Ablöse für Möbel

Nach § 4 a Abs. 2 WoVermG darf der Ver­mie­ter vom Mie­ter auch kei­ne unan­ge­mes­sen hohe Abstands­zah­lung für die Über­nah­me von Ein­bau­mö­beln oder Küche ver­lan­gen, um auf die­se Wei­se die Pro­vi­si­on wie­der her­ein­zu­ho­len. Eine sol­che Ver­ein­ba­rung ist unwirk­sam, wenn Inven­tar und Abstands­zah­lung in einem unan­ge­mes­se­nen Ver­hält­nis zuein­an­der stehen.

Die Über­nah­me der Möbel des Mie­ters stellt ohne­hin ein Risi­ko für den Ver­mie­ter dar. Ver­mie­tet er die Woh­nung mit die­sen Möbeln wei­ter, ist er auch für deren Instand­hal­tung zustän­dig. Das stellt ins­be­son­de­re bei über­nom­me­nen Elek­tro­ge­rä­ten in Ein­bau­kü­chen wie Ofen, Kühl­schrank oder Geschirr­spül­ma­schi­ne ein gewis­ses Risi­ko dar — ins­be­son­de­re, wenn die Garan­tie für die­se Gerä­te schon abge­lau­fen ist.

4. Mietpreisbremse

In Gemein­den mit einem ange­spann­ten Woh­nungs­be­darf  kann der Ver­mie­ter die Mak­ler­pro­vi­si­on auch nicht unein­ge­schränkt über eine höhe­re Mie­te wie­der ein­brin­gen. Die Miet­preis­brem­se, nach der die neue Mie­te höchs­tens 10 % über der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te lie­gen kann, läßt hier kaum Spielraum.