Seit dem 1.6.2015 gilt das Bestellerprinzip für die Maklerprovision — wer ihn bestellt, muß ihn danach auch bezahlen. Im Rahmen des Mietrechtsnovellierungsgesetzes wurde dazu § 2 WoVermRG geändert.
1. Schriftform
Neu ist, daß Wohnungsvermittlungsverträge nun nach § 2 Abs. 1 WoVermRG schriftlich abgeschlossen werden müssen. So ist klar nachweisbar, ob der Mieter oder der Vermieter den Makler beauftragt hat.
2. Bestellerprinzip
Weiter darf der Makler vom Mieter nach § 2 Abs. 1 a WoVermRG nur dann eine Maklerprovision fordern, wenn der Mieter ihn selbst damit beauftragt, von Vermietern Angebote einzuholen. Anderenfalls muß der Vermieter, der einen Makler beauftragt, die Provision selbst bezahlen. Er kann sie aber von den Mieteinnahmen steuerlich absetzen.
Die bislang gängige Praxis, daß der Vermieter den Makler beauftragt, der Mieter aber die Kosten trägt, ist damit abgeschafft. Es bleibt abzuwarten, ob Vermieter die Kosten nun scheuen werden oder auf die Unterstützung eines Maklers bei der Verfassung eines Inserats, der Auswahl der Mieter, der Formulierung des Mietvertrages oder der Abfassung des Übergabeprotokolls nicht verzichten wollen.
3. Ablöse für Möbel
Nach § 4 a Abs. 2 WoVermG darf der Vermieter vom Mieter auch keine unangemessen hohe Abstandszahlung für die Übernahme von Einbaumöbeln oder Küche verlangen, um auf diese Weise die Provision wieder hereinzuholen. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam, wenn Inventar und Abstandszahlung in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Die Übernahme der Möbel des Mieters stellt ohnehin ein Risiko für den Vermieter dar. Vermietet er die Wohnung mit diesen Möbeln weiter, ist er auch für deren Instandhaltung zuständig. Das stellt insbesondere bei übernommenen Elektrogeräten in Einbauküchen wie Ofen, Kühlschrank oder Geschirrspülmaschine ein gewisses Risiko dar — insbesondere, wenn die Garantie für diese Geräte schon abgelaufen ist.
4. Mietpreisbremse
In Gemeinden mit einem angespannten Wohnungsbedarf kann der Vermieter die Maklerprovision auch nicht uneingeschränkt über eine höhere Miete wieder einbringen. Die Mietpreisbremse, nach der die neue Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen kann, läßt hier kaum Spielraum.