Befristung eines Wohnraummietvertrages

Es kommt eher sel­ten vor, daß ein Mie­ter um eine Befris­tung eines Wohn­raum­miet­ver­tra­ges bittet.

1. Befristung eines Wohnraummietvertrages

Manch­mal hat ein Mie­ter aber gute Grün­de dafür, daß er einen Woh­nungs­miet­ver­trag von Anfang an nur auf bestimm­te Zeit ein­ge­hen will. So ist er mög­li­cher­wei­se aus beruf­li­chen Grün­den nur für ein oder zwei Jah­re in der Stadt, strebt einen Stu­di­en­platz­wech­sel an oder hat sons­ti­ge pri­va­te Grün­de, die einen Umzug zu einem kon­kre­ten Zeit­punkt erfordern.

Der Ver­mie­ter hin­ge­gen ist dar­an inter­es­siert, den Mie­ter zumin­dest für einen gewis­sen Zeit­raum zu behal­ten. Stän­di­ge Mie­ter­wech­sel brin­gen schließ­lich Kos­ten und Arbeit mit sich.

Wenn kei­ner der drei gesetz­li­chen Kün­di­gungs­grün­de vor­liegt, ist solch eine Befris­tung im Miet­ver­trag dem Mie­ter gegen­über eigent­lich unwirk­sam. Grund dafür ist, daß der Mie­ter dadurch benach­tei­ligt wird. Schließ­lich könn­te er selbst kün­di­gen, wenn abseh­bar ist, wann er aus­zie­hen möch­te. Er muß sich also nicht an eine Befris­tung bin­den lassen.

2. Kündigungsverzicht von Mieter und Vermieter

Die Befris­tung im Miet­ver­trag ist aber trotz­dem nicht völ­lig bedeu­tungs­los. Der BGH hat mit Urteil vom 10.7.2013 — VIII ZR 388/12 ent­schie­den und mit Urteil vom 11.12.2013 — VIII ZR 235/12 in einem gleich­ge­la­ger­ten Fall bestä­tigt, daß solch eine Ver­ein­ba­rung dahin aus­zu­le­gen ist, daß bei­de Par­tei­en für die Zeit der Befris­tung auf eine Kün­di­gung ver­zich­ten. So hat der Ver­mie­ter eine Sicher­heit dahin, daß der Mie­ter zumin­dest über den vor­ge­se­he­nen Zeit­raum in der Woh­nung bleibt und nicht schon vor­her kün­digt. Damit wird der Tat­sa­che Rech­nung getra­gen, daß bei­de Par­tei­en ursprüng­lich ein Miet­ver­hält­nis mit bestimm­ter Dau­er gewollt haben. Eine Kün­di­gung des Mie­ters ist dann ganz regu­lär zum Ablauf der ver­ein­bar­ten Miet­dau­er möglich.