Es kommt eher selten vor, daß ein Mieter um eine Befristung eines Wohnraummietvertrages bittet.
1. Befristung eines Wohnraummietvertrages
Manchmal hat ein Mieter aber gute Gründe dafür, daß er einen Wohnungsmietvertrag von Anfang an nur auf bestimmte Zeit eingehen will. So ist er möglicherweise aus beruflichen Gründen nur für ein oder zwei Jahre in der Stadt, strebt einen Studienplatzwechsel an oder hat sonstige private Gründe, die einen Umzug zu einem konkreten Zeitpunkt erfordern.
Der Vermieter hingegen ist daran interessiert, den Mieter zumindest für einen gewissen Zeitraum zu behalten. Ständige Mieterwechsel bringen schließlich Kosten und Arbeit mit sich.
Wenn keiner der drei gesetzlichen Kündigungsgründe vorliegt, ist solch eine Befristung im Mietvertrag dem Mieter gegenüber eigentlich unwirksam. Grund dafür ist, daß der Mieter dadurch benachteiligt wird. Schließlich könnte er selbst kündigen, wenn absehbar ist, wann er ausziehen möchte. Er muß sich also nicht an eine Befristung binden lassen.
2. Kündigungsverzicht von Mieter und Vermieter
Die Befristung im Mietvertrag ist aber trotzdem nicht völlig bedeutungslos. Der BGH hat mit Urteil vom 10.7.2013 — VIII ZR 388/12 entschieden und mit Urteil vom 11.12.2013 — VIII ZR 235/12 in einem gleichgelagerten Fall bestätigt, daß solch eine Vereinbarung dahin auszulegen ist, daß beide Parteien für die Zeit der Befristung auf eine Kündigung verzichten. So hat der Vermieter eine Sicherheit dahin, daß der Mieter zumindest über den vorgesehenen Zeitraum in der Wohnung bleibt und nicht schon vorher kündigt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß beide Parteien ursprünglich ein Mietverhältnis mit bestimmter Dauer gewollt haben. Eine Kündigung des Mieters ist dann ganz regulär zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer möglich.