Die Auftragsvergabe in der Wohnungseigentümergemeinschaft folgt grundsätzlich festen Regeln. Das Gemeinschaftseigentum wird von den Wohnungseigentümern gem. § 21 Abs. 1 WEG gemeinschaftlich verwaltet. Meist übertragen sie die Verwaltung einer professionellen Hausverwaltung. Die Entscheidungshoheit verbleibt allerdings bei den Wohnungseigentümern.
1. Gefahr im Verzug
Nur wenn dem Gemeinschaftseigentum unmittelbarer Schaden droht und schnelles Handeln gefragt ist, darf ein einzelner Eigentümer gem. § 21 Abs. 2 WEG Maßnahmen ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer treffen.
2. Kostenintensive Maßnahmen
Die Auftragsvergabe in der Wohnungseigentümergemeinschaft muß allerdings von den Wohnungseigentümern beschlossen werden, wenn es sich um größere Aufträge handelt. Insbesondere, wenn die Rücklagen der WEG nicht ausreichen, muß eine Sonderumlage dafür beschlossen werden. Damit die Wohnungseigentümer derart weitreichende Maßnahmen auch ordnungsgemäß beschließen können, muß die Hausverwaltung sie nicht nur über die Notwendigkeit und den Umfang der Maßnahme informieren.
Gerade bezüglich der Kosten müssen die Wohnungseigentümer umfassend in Kenntnis gesetzt werden. Sie sollen in der Lage sein, darüber zu entscheiden,
- ob der günstigste Anbieter den Zuschlag bekommen soll oder
- ob aus Gründen der Qualitätssicherung oder
- der Schnelligkeit der Bearbeitung
ein teurerer Anbieter beauftragt werden soll. Grundsätzlich soll die Hausverwaltung dazu mindestens drei Alternativangebot zur Wahl vorlegen (s. a. Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21.10.2014 — 1 S 371/13).
3. Gewöhnliche Aufträge
Kleinreparaturen und sonstige vergleichbare alltägliche Ausgaben mit geringem Volumen zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums kann die Hausverwaltung nach eigenem Ermessen beauftragen.
Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 17.5.2018 — 2–13 S 26/17 klargestellt, daß das insbesondere auch dann gilt, wenn sich ein Angebot im Rahmen des Üblichen bewegt. In solchen Fällen würde das Einholen von Alternativangeboten keinen Vorteil bringen und die Verwaltungstätigkeit unnötig erschweren.