Auftragsvergabe in der WEG

Die Auf­trags­ver­ga­be in der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft folgt grund­sätz­lich fes­ten Regeln. Das Gemein­schafts­ei­gen­tum wird von den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern gem. § 21 Abs. 1 WEG gemein­schaft­lich ver­wal­tet. Meist über­tra­gen sie die Ver­wal­tung einer pro­fes­sio­nel­len Haus­ver­wal­tung. Die Ent­schei­dungs­ho­heit ver­bleibt aller­dings bei den Wohnungseigentümern.

1. Gefahr im Verzug

Nur wenn dem Gemein­schafts­ei­gen­tum unmit­tel­ba­rer Scha­den droht und schnel­les Han­deln gefragt ist, darf ein ein­zel­ner Eigen­tü­mer gem. § 21 Abs. 2 WEG Maß­nah­men ohne Zustim­mung der übri­gen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer treffen.

2. Kostenintensive Maßnahmen

Die Auf­trags­ver­ga­be in der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft muß aller­dings von den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern beschlos­sen wer­den, wenn es sich um grö­ße­re Auf­trä­ge han­delt. Ins­be­son­de­re, wenn die Rück­la­gen der WEG nicht aus­rei­chen, muß eine Son­der­um­la­ge dafür beschlos­sen wer­den. Damit die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer der­art weit­rei­chen­de Maß­nah­men auch ord­nungs­ge­mäß beschlie­ßen kön­nen, muß die Haus­ver­wal­tung sie nicht nur über die Not­wen­dig­keit und den Umfang der Maß­nah­me informieren.

Gerade bezüglich der Kosten müssen die Wohnungseigentümer umfassend in Kenntnis gesetzt werden. Sie sollen in der Lage sein, darüber zu entscheiden, 

  • ob der güns­tigs­te Anbie­ter den Zuschlag bekom­men soll oder 
  • ob aus Grün­den der Qua­li­täts­si­che­rung oder 
  • der Schnel­lig­keit der Bearbeitung 

ein teurerer Anbieter beauftragt werden soll. Grundsätzlich soll die Hausverwaltung dazu mindestens drei Alternativangebot zur Wahl vorlegen (s. a. Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21.10.2014 — 1 S 371/13).

3. Gewöhnliche Aufträge

Klein­re­pa­ra­tu­ren und sons­ti­ge ver­gleich­ba­re all­täg­li­che Aus­ga­ben mit gerin­gem Volu­men zur Instand­hal­tung und Instand­set­zung des Gemein­schafts­ei­gen­tums kann die Haus­ver­wal­tung nach eige­nem Ermes­sen beauftragen.

Das Land­ge­richt Frank­furt hat mit Urteil vom 17.5.2018 — 2–13 S 26/17 klar­ge­stellt, daß das ins­be­son­de­re auch dann gilt, wenn sich ein Ange­bot im Rah­men des Übli­chen bewegt. In sol­chen Fäl­len wür­de das Ein­ho­len von Alter­na­tiv­an­ge­bo­ten kei­nen Vor­teil brin­gen und die Ver­wal­tungs­tä­tig­keit unnö­tig erschweren.